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Integration von Sachverantwortung und Finanzierungsverantwortung der geriatrischen Rehabilitation zwischen SGB V und SGB XIEin zentrales Beispiel für allokative Fehlanreize im transsektoralen Geschehen ist die budgetäre
Trennung von SGB V und SGB XI (Knieps 1998) im Fall der medizinischen Rehabilitation im Alter. Die Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen trägt die Krankenkasse, den Nutzen (gemessen über eingesparte Pflegeleistungen) hat jedoch die Pflegekasse (Oldiges 2000: 66). Die Kommission ist hier der Auffassung, dass Kostenverantwortung und Nutzenströme integriert werden müssen. Finanzierungs- und Leistungsverantwortung gehören mehr und mehr in eine Hand. Diese bereichsübergreifende Betrachtungsperspektive resultiert aus der Annahme, dass ein Wechsel von einer anlasszentrierten Behandlung älterer Menschen zu einer stärker prozessorientierten Versorgungssicherstellung im Sinne einer integrierten Versorgung mit Case- und Care-Management-Elementen (Kayser & Schwefing 1998; Schaeffer 1999) unter der Bedingung, dass sich die stationären Behandlungsepisoden zeitlich verkürzen werden (wozu die DRGs beitragen werden), besondere Bedeutung erlangt. Die Entwicklung der Krankenhäuser zu verschiedenen Formen von Gesundheitszentren stellen diesbezüglich eine erste Reaktionsweise auf den wünschenswerten Strukturwandel (insgesamt auch Hoffmann 2000) dar. Pflegeleistungen werden angesichts der demographischen Entwicklung und der zunehmenden Zahl von Hochbetagten immer notwendiger, wobei die Rehabilitation grundsätzlich Vorrang vor Pflege hat. Die Kommission fordert in diesem Zusammenhang die Weiterentwicklung ambulanter und teilstationärer Zwischenstufen im pflegerischen Leistungsgeschehen, die – wo möglich - in "Co-Produktion" mit Familien und sozialen Netzwerken stehen, um die institutionelle Pflege möglichst hinauszuschieben und die Pflegebedürftigen in der von ihnen gewünschten Umgebung zu belassen (vgl. auch in Kapitel 7: dort 7.2.5 "Erhalt der eigenen Wohnung im Alter um jeden Preis?"). Ambulante Pflegekapazitäten sind daher auszuweiten und qualitativ durch aktivierende und mobilisierende Pflege zu ergänzen. Der Sachverständ igenrat der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen schrieb bereits in dem 95er Reformgutachten: "Die Versorgung pflegebedürftiger Menschen schafft weiteren Bedarf für Krankenversorgung und gesundheitliche Betreuung. Der Auftrag der Pflege hat eine physische, psychische und soziale Dimension; sie soll den Betroffenen durch Körperpflege, seelische Unterstützung und soziale Verbindung die Führung eines trotz gesundheitlicher Einschränkungen menschlich erfüllten Lebens ermöglichen. Medizinisch gesehen kann Pflege überdies noch präventive, kurative und rehabilitative Funktionen erfüllen, indem sie dem Ausbruch akuter Erkrankungen vorbeugt, Leiden und Beschwerden lindert und zumindest zur Wiederherstellung von Mobilität und Vitalität beiträgt." (Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen 1995) Qualitätssicherung und Zertifizierungsmaßnahmen sind in diesem Bereich ebenfalls unverzichtbar und sollten durch entsprechende Anreizsysteme
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Perspektiven des demographisch bedingten Ausgabenanstiegs in der gesetzlichen KrankenversicherungDiskussions- und Entscheidungsbedarf der Politik in Hinsicht auf die SystemfinanzierungFinanzierung im Dienste einer ergebnisorientierten und vernetzten Versorgung älterer und alter MenschenDer § 140 a – h SGB V: Ein Teilfeld experimenteller Kultur im Dienste älterer und alter MenschenDiagnosis Related Groups (DRG’s) – ein neues Entgeltsystem als Grundlage für die Vergütung der KrankenhausleistungenIntegration von Sachverantwortung und Finanzierungsverantwortung der geriatrischen Rehabilitation zwischen SGB V und SGB XIFazit |
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