Berufliche Bildung in der Altenpflege

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Gegenwärtige Ausbildungssituation

Die skizzierte bildungsrechtlichtliche Sonderstellung trifft sowohl für die sozial- als auch die gesundheitspflegerischen Berufe 25 zu. Weitere Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede werden in Übersicht 3-8 deutlich, in der sozial- und gesundheitspflegerische Ausbildungsschwerpunkte am Beispiel der Alten- und Krankenpflege gegenübergestellt sind.

Die dort enthaltenen Angaben zur Altenpflegeausbildung sind als kleinster gemeinsamer Nenner einer Ausbildungsrealität zu betrachten, die sehr viel heterogener ist. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Altenpflegeausbildung im Unterschied zur Ausbildung in den Krankenpflegeberufen nicht bundeseinheitlich, sondern länderspezifisch geregelt ist. Auch wenn es seit 1985 eine von der Kultus- sowie Arbeits- und Sozialministerkonferenz getroffene Rahmenvereinbarung zur Vereinheitlichung der Ausbildung und Prüfung von Altenpflegern und –pflegerinnen gibt, lassen die Landesgesetze bzw. länderspezifischen Verordnungen und Bestimmungen deutliche Unterschiede erkennen, wie z.B. (vgl. Forschungsgesellschaft für Gerontologie 1996):


  • Ausbildungsdauer: Auch wenn die dreijährige Ausbildungsform bundesweit dominiert, gibt einige Länder mit zweijähriger Ausbildung (Bayern, Sachsen).


  • Zulassungsvoraussetzungen: In einigen Ländern wird ein Mindestalter vorausgesetzt (zwischen 16 und 18 Jahren); in anderen Ländern existiert eine solche Mindestalterregelung nicht. Die Mindestanforderungen im Blick auf die formalen Bildungsabschlüsse sind neben "nur Hauptschulabschluss" (nur in Hamburg) i.d.R. "Hauptschulabschluss und zweijährige Berufsausbildung", wobei letztere in einigen Ländern fachbezogen sein muss, in anderen hingegen nicht. In den meisten Ländern wird auch zugelassen, wer nicht über eine zweijährige Berufsausbildung verfügt, stattdessen aber eine "Ersatztätigkeit" nachweisen kann, deren Spektrum von einer "dreijährigen Berufstätigkeit" über "eine mindestens siebenjährige pflegende Tätigkeit" bis hin zu der "Ableistung des Grundwehrdienstes mit Sanitätsprüfung" reicht. In einigen Ländern ist es möglich, die Altenpflegeausbildung als Erstausbildung zu absolvieren (d.h. nur auf der Grundlage eines allgemeinbildenden Schulabschlusses), während sie in anderen Ländern ihrem Charakter nach eine berufliche Weiterbildung ist (entsprechend heißen die Schulen auch Fachschulen und nicht Berufsfachschulen).


  • Theoretische und praktische Ausbildungsanteile: Erhebliche Unterschiede zeigen sich im Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildungsanteile. Der Stundenumfang im theoretischen Bereich variiert länderspezifisch zwischen 1600 und 2250 Stunden, der im praktischen Bereich zwischen 1400 und 3000 Stunden.


  • Ausbildungsinhalte: Unterscheidet man nach allgemein bildenden und berufsbezogenen Ausbildungsinhalten, so liegt der Anteil allgemein bildender Inhalte in einigen Ländern bei 40 Prozent des gesamten Theorieunterrichts, während er in anderen nur 13 Prozent ausmacht. Medizinisch-pflegerische Inhalte variieren zwischen 12 Prozent und 63 Prozent, sozialpflegerisch-beratende zwischen 4 Prozent und 35 Prozent, gerontologische zwischen 5 Prozent und 33 Prozent und hauswirtschaftliche Inhalte zwischen 2 Prozent und 20 Prozent und des gesamten Theorieunterrichts.


Übersicht 3-8: Vergleich von Ausbildungsschwerpunkten der Alten- und Krankenpflege (vgl. DBfK 1998)

Altenpflegeausbildung Krankenpflegeausbildung
Gesetzliche Grundlagen
- 16 verschiedene Ländergesetze und Verordnungen - Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege vom 4. 6. 1985 (KrPflG)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. 10. 1985 (KrPflAPrV)
Zulassung zur Ausbildung
- ab 16. Lebensjahr
- Hauptschulabschluss oder gleichwertige Schulbildung
Abgeschlossene Berufsausbildung bzw. dreijährige berufliche Tätigkeit
- Vollendung des 17. Lebensjahres
- Realschulabschluss oder gleichwertige Schulbil-
dung bzw. abgeschlossene Berufsausbildung bei
Hauptschulabschluss
Berufsbezeichnung
Altenpflegerin/Altenpfleger Krankenschwester/Krankenpfleger
Ausbildungsdauer
i.d.R. 3 Jahre 3 Jahre
Theoretische Ausbildung
Mindeststunden: Vorgaben der Bundesländer
Inhalt:
- Alten- und Krankenpflege
- Gesundheitslehre
- Alterssoziologie,
-psychologie,
–psychiatrie
- Berufskunde
- Ethik/Religion
- Krankheitslehre
- Arzneimittellehre
- Beschäftigungstherapie
- Sozialkunde
- Rechtskunde
Mindeststunden: 1 600 Stunden
Inhalt:
- Krankenpflege
- Grundlagen der Rehabilitation
- Einführung in die Organisation und Dokumentati-
on im Krankenhaus
- Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde
- Grundlagen der Psychologie, Soziologie und Pädagogik
- Biologie, Anatomie und Physiologie
- Allgemeine und spezielle Krankheitslehre ein-
schließlich Vorsorge, Diagnostik, Therapie und E-
pidemiologie
- Erste Hilfe
- Arzneimittellehre
- Fachbezogene Physik und Chemie
- Sprache und Schrifttum
Praktische Ausbildung
Mindeststunden: Vorgabe der Bundesländer
Inhalt:
- Allgemeine Pflege bei hilfebedürftigen und kranken alten Menschen
Spezielle sozialpflegerische Betreuung des alten Men-
schen im stationären und ambulanten Bereich
Mindeststunden: 3 000 Stunden
Sach- und fachkundige, umfassende, geplante Pflege
- im klinischen (z.B. Allgemeine Medizin, Chirur-
gie, Gynäkologie, Psychiatrie, Kinderheilkunde)
Bereich und im
- ambulanten Bereich
Abschluss
Schriftliche, mündliche und praktische Prüfung vor
einem staatlichen Prüfungsausschuss
Schriftliche, mündliche und praktische Prüfung vor
einem staatlichen Prüfungsausschuss


Diskussion um die bundeseinheitliche Regelung der Altenpflegeausbildung

Die skizzierte Uneinheitlichkeit sowie damit einhergehende Qualifizierungsmängel und Inkonsistenzen im Berufsbild sind seit rund 15 Jahren Anlass für Reformbemühungen. Nachdem alle bisherigen Initiativen ergebnislos verlaufen sind, hat die Bundesregierung jüngst ei- nen neuen Schritt unternommen, die Altenpflegeausbildung zu vereinheitlichen. 1999 legte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend den Entwurf eines "Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege" (Altenpflegegesetz – AltPflG) vor. Die Diskussion um diesen Entwurf, der sich im Grundsatz an dem Bundesgesetz für die Krankenpflegeberufe (KrPflG von 1985) orientiert, konzentriert sich auf folgende Punkte:


  • Altenpflege als sozialpflegerischer oder als Heilberuf: Eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Sinne der Ziffer 19 des Art. 74 GG setzt voraus, dass Altenpflege als Heilberuf definiert ist. Davon ist, so die Befürworter einer bundesgesetzlichen Regelung, infolge demographischer und epidemiologischer Daten sowie struktureller Bedingungen auszugehen: AltenpflegerInnen betreuen bereits gegenwärtig fast ausnahmslos kranke alte Menschen und werden in Zukunft zunehmend mit Multimorbidität und Schwerstpflegebedürftigkeit – als typischen mit Hochaltrigkeit korrelierenden Komponenten - konfrontiert sein. Es gibt jedoch auch einige Gegenstimmen auf Landes- (Bayern, Sachsen) und berufsständischer Ebene, die sich auf das nach wie vor gegebene und zukünftig zu sichernde sozia lpflegerische Profil der Altenpflege berufen und deren Eigenständigkeit durch eine Bundesgesetzgebung bedroht sehen.


  • Helferqualifizierung als (unangemessene) Antwort auf quantitative und qualitative Herausforderungen: Auf der einen Seite wird die im Entwurf vorgesehene einjährige Altenpflegehelfer/ innen-Qualifizierung als angemessene Antwort auf den infolge demogr aphisch- gesellschaftlicher Entwicklungen steigenden Bedarf an ausgebildeten Pflegekräften begrüßt. Auf der anderen Seite wird sie als Deprofessionalisierungs- bzw. Dequalifizierungsmaßnahme mit den Argumenten abgelehnt, dass sie den gestiegenen und steigenden qualitativen Anforderungen an pflegerische Arbeit in keiner Weise entspreche, zur Hierarchisierung zwischen den Berufsgruppen beitrage und im Wesentlichen kurzfristigen ökonomischen Interessen entgegenkomme.


  • Ausbildungs-Verkürzungen als Ausdruck eines zu breit gestreuten Verständnisses beruflich relevanter Qualifikationen und als Indikator eines geringen Professionalisierungsgrades: Nach einem ersten Gesetzesentwurf sollte die dreijährige Altenpflegeausbildung z.B. für Sanitätsbedienstete der Bundeswehr oder der Polizei sowie für Personen, die eine mindestens fünfjährige Führung eines Familienhaushaltes mit mindestens einem Kind oder einer pflegebedürftigen Person nachweisen, um 1 Jahr verkürzt werden können. Die darin implizit enthaltene Vorstellung, dass sich der Beruf der Altenpflege aus Elementen zusammensetzt, die sich zwischen medizinischer Assistenz und privater Haushaltsführung bewegen, hat zu relativ einheitlicher starker Kritik in der Fachöffentlichkeit geführt. Infolge dieser Kritik sind die genannten Ausbildungs-Verkürzungen im aktuellen Gesetzesentwurf entfallen.

Forderung nach Vereinheitlichung der Ausbildung in den Pflegeberufen

Über die Diskussion der Vereinheitlichung der Altenpflegeausbildung hinaus sind seit Mitte der 90er Jahre Reformvorschläge entwickelt worden, in denen Integration auf einer noch umfassenderen Ebene angestrebt wird: Gemeint sind die Ansätze, die auf eine gemeinsame, die derzeit voneinander getrennten pflegerischen Bildungsgänge integrierende Pflegeausbildung abzielen.

Die Argumente, auf denen sich die Reformkonzepte gründen, sind insbesondere (vgl. z.B. ASG 1996):


  • Neue demographisch, gesellschaftlich und strukturell bedingte Herausforderungen an professionell Pflegende;


  • eine in der Realität zunehmende Überschneidung von Tätigkeitsfeldern und Aufgabenbereichen der (Kinder-)Kranken- und Altenpflegekräfte;
  • die Notwendigkeit des Abbaus von Hierarchien und Qualifizierungsunterschieden zwischen den Berufsgruppen;


  • die wachsende Bedeutsamkeit einer europaweiten Anerkennung beruflicher Bildungsabschlüsse (was derzeit nicht für die Kinderkranken- und Altenpflegekräfte gilt);


  • die Entwicklung der Pflegewissenschaft, die nicht vorrangig von altersspezifischen Fragestellungen ausgeht


Diese Argumentationslinien gewinnen derzeit an Bedeutung und rücken die einzelberuflich geführten Qualifizierungsdiskussionen zunehmend in den Hintergrund. Dazu trägt auch bei, dass gegenwärtig ein erster Modellversuch "Gemeinsame (Grund-)Ausbildung in der Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflege" unter wissenschaftlicher Begleitung eines gerontologischen (Institut für Gerontologie an der Universität Dortmund) und eines pflegewissenschaftlichen Institutes (Institut für Pflegewissenschaft an der Universität Bielefeld) durchgeführt wird (vgl. Oelke et al. 1998).

Von den Ergebnissen dieses Modellversuchs, die 2001 vorliegen werden, werden weitergehende wichtige Impulse für die konzeptionelle Neugestaltung einer gemeinsamen Pflegeausbildung erwartet.


25 Die Kategorisierung in sozial- und gesundheitspflegerische Berufe hat sich innerhalb der einschlägigen Fachliteratur durchgesetzt und wird beispielsweise auch vom Statistischen Bundesamt vorgenommen, das einen Teil der Pflegeberufe als dem Sozialwesen und den anderen Teil als dem Gesundheitswesen zugehörig definiert. Inhaltlich ist die begriffliche Trennung jedoch zu hinterfragen.

 
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