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Berufliche Bildung in der Altenpflege

Gegenwärtige Ausbildungssituation
Die skizzierte bildungsrechtlichtliche
Sonderstellung trifft sowohl für die sozial- als auch die
gesundheitspflegerischen Berufe 25 zu. Weitere Gemeinsamkeiten,
aber auch Unterschiede werden in Übersicht 3-8 deutlich, in
der sozial- und gesundheitspflegerische Ausbildungsschwerpunkte am
Beispiel der Alten- und Krankenpflege gegenübergestellt
sind.
Die dort enthaltenen Angaben zur
Altenpflegeausbildung sind als kleinster gemeinsamer Nenner einer
Ausbildungsrealität zu betrachten, die sehr viel heterogener
ist. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die
Altenpflegeausbildung im Unterschied zur Ausbildung in den
Krankenpflegeberufen nicht bundeseinheitlich, sondern
länderspezifisch geregelt ist. Auch wenn es seit 1985 eine von
der Kultus- sowie Arbeits- und Sozialministerkonferenz getroffene
Rahmenvereinbarung zur Vereinheitlichung der Ausbildung und
Prüfung von Altenpflegern und –pflegerinnen gibt, lassen
die Landesgesetze bzw. länderspezifischen Verordnungen und
Bestimmungen deutliche Unterschiede erkennen, wie z.B. (vgl.
Forschungsgesellschaft für Gerontologie 1996):
- Ausbildungsdauer: Auch wenn die dreijährige
Ausbildungsform bundesweit dominiert, gibt einige Länder mit
zweijähriger Ausbildung (Bayern, Sachsen).
- Zulassungsvoraussetzungen: In einigen Ländern wird ein
Mindestalter vorausgesetzt (zwischen 16 und 18 Jahren); in anderen
Ländern existiert eine solche Mindestalterregelung nicht. Die
Mindestanforderungen im Blick auf die formalen
Bildungsabschlüsse sind neben "nur Hauptschulabschluss" (nur
in Hamburg) i.d.R. "Hauptschulabschluss und zweijährige
Berufsausbildung", wobei letztere in einigen Ländern
fachbezogen sein muss, in anderen hingegen nicht. In den meisten
Ländern wird auch zugelassen, wer nicht über eine
zweijährige Berufsausbildung verfügt, stattdessen aber
eine "Ersatztätigkeit" nachweisen kann, deren Spektrum von
einer "dreijährigen Berufstätigkeit" über "eine
mindestens siebenjährige pflegende Tätigkeit" bis hin zu
der "Ableistung des Grundwehrdienstes mit
Sanitätsprüfung" reicht. In einigen Ländern ist es
möglich, die Altenpflegeausbildung als Erstausbildung zu
absolvieren (d.h. nur auf der Grundlage eines allgemeinbildenden
Schulabschlusses), während sie in anderen Ländern ihrem
Charakter nach eine berufliche Weiterbildung ist (entsprechend
heißen die Schulen auch Fachschulen und nicht
Berufsfachschulen).
- Theoretische und praktische Ausbildungsanteile: Erhebliche
Unterschiede zeigen sich im Umfang der theoretischen und
praktischen Ausbildungsanteile. Der Stundenumfang im theoretischen
Bereich variiert länderspezifisch zwischen 1600 und 2250
Stunden, der im praktischen Bereich zwischen 1400 und 3000
Stunden.
- Ausbildungsinhalte: Unterscheidet man nach allgemein bildenden
und berufsbezogenen Ausbildungsinhalten, so liegt der Anteil
allgemein bildender Inhalte in einigen Ländern bei 40 Prozent
des gesamten Theorieunterrichts, während er in anderen nur 13
Prozent ausmacht. Medizinisch-pflegerische Inhalte variieren
zwischen 12 Prozent und 63 Prozent, sozialpflegerisch-beratende
zwischen 4 Prozent und 35 Prozent, gerontologische zwischen 5
Prozent und 33 Prozent und hauswirtschaftliche Inhalte zwischen 2
Prozent und 20 Prozent und des gesamten Theorieunterrichts.
Übersicht 3-8: Vergleich von Ausbildungsschwerpunkten der
Alten- und Krankenpflege (vgl. DBfK 1998)
| Altenpflegeausbildung |
Krankenpflegeausbildung |
| Gesetzliche Grundlagen
|
| - 16 verschiedene Ländergesetze und Verordnungen - |
Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege vom 4. 6. 1985
(KrPflG)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der
Krankenpflege vom 16. 10. 1985 (KrPflAPrV) |
| Zulassung zur
Ausbildung |
- ab 16. Lebensjahr
- Hauptschulabschluss oder gleichwertige Schulbildung
Abgeschlossene Berufsausbildung bzw. dreijährige berufliche
Tätigkeit |
- Vollendung des 17. Lebensjahres
- Realschulabschluss oder gleichwertige Schulbil-
dung bzw. abgeschlossene Berufsausbildung bei
Hauptschulabschluss |
| Berufsbezeichnung |
| Altenpflegerin/Altenpfleger |
Krankenschwester/Krankenpfleger |
| Ausbildungsdauer |
| i.d.R. 3 Jahre |
3 Jahre |
| Theoretische
Ausbildung |
Mindeststunden: Vorgaben der Bundesländer
Inhalt:
- Alten- und Krankenpflege
- Gesundheitslehre
- Alterssoziologie,
-psychologie,
–psychiatrie
- Berufskunde
- Ethik/Religion
- Krankheitslehre
- Arzneimittellehre
- Beschäftigungstherapie
- Sozialkunde
- Rechtskunde |
Mindeststunden: 1 600 Stunden
Inhalt:
- Krankenpflege
- Grundlagen der Rehabilitation
- Einführung in die Organisation und Dokumentati-
on im Krankenhaus
- Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde
- Grundlagen der Psychologie, Soziologie und Pädagogik
- Biologie, Anatomie und Physiologie
- Allgemeine und spezielle Krankheitslehre ein-
schließlich Vorsorge, Diagnostik, Therapie und E-
pidemiologie
- Erste Hilfe
- Arzneimittellehre
- Fachbezogene Physik und Chemie
- Sprache und Schrifttum |
| Praktische Ausbildung |
Mindeststunden: Vorgabe der Bundesländer
Inhalt:
- Allgemeine Pflege bei hilfebedürftigen und kranken alten
Menschen
Spezielle sozialpflegerische Betreuung des alten Men-
schen im stationären und ambulanten Bereich |
Mindeststunden: 3 000 Stunden
Sach- und fachkundige, umfassende, geplante Pflege
- im klinischen (z.B. Allgemeine Medizin, Chirur-
gie, Gynäkologie, Psychiatrie, Kinderheilkunde)
Bereich und im
- ambulanten Bereich |
| Abschluss |
Schriftliche, mündliche und praktische Prüfung
vor
einem staatlichen Prüfungsausschuss |
Schriftliche, mündliche und praktische Prüfung
vor
einem staatlichen Prüfungsausschuss |
Diskussion um die bundeseinheitliche Regelung der
Altenpflegeausbildung
Die skizzierte Uneinheitlichkeit sowie damit
einhergehende Qualifizierungsmängel und Inkonsistenzen im
Berufsbild sind seit rund 15 Jahren Anlass für
Reformbemühungen. Nachdem alle bisherigen Initiativen
ergebnislos verlaufen sind, hat die Bundesregierung jüngst ei-
nen neuen Schritt unternommen, die Altenpflegeausbildung zu
vereinheitlichen. 1999 legte das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend den Entwurf eines "Gesetzes
über die Berufe in der Altenpflege" (Altenpflegegesetz –
AltPflG) vor. Die Diskussion um diesen Entwurf, der sich im
Grundsatz an dem Bundesgesetz für die Krankenpflegeberufe
(KrPflG von 1985) orientiert, konzentriert sich auf folgende
Punkte:
- Altenpflege als sozialpflegerischer oder als Heilberuf: Eine
Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Sinne der Ziffer 19 des Art.
74 GG setzt voraus, dass Altenpflege als Heilberuf definiert ist.
Davon ist, so die Befürworter einer bundesgesetzlichen
Regelung, infolge demographischer und epidemiologischer Daten sowie
struktureller Bedingungen auszugehen: AltenpflegerInnen betreuen
bereits gegenwärtig fast ausnahmslos kranke alte Menschen und
werden in Zukunft zunehmend mit Multimorbidität und
Schwerstpflegebedürftigkeit – als typischen mit
Hochaltrigkeit korrelierenden Komponenten - konfrontiert sein. Es
gibt jedoch auch einige Gegenstimmen auf Landes- (Bayern, Sachsen)
und berufsständischer Ebene, die sich auf das nach wie vor
gegebene und zukünftig zu sichernde sozia lpflegerische Profil
der Altenpflege berufen und deren Eigenständigkeit durch eine
Bundesgesetzgebung bedroht sehen.
- Helferqualifizierung als (unangemessene) Antwort auf
quantitative und qualitative Herausforderungen: Auf der einen Seite
wird die im Entwurf vorgesehene einjährige Altenpflegehelfer/
innen-Qualifizierung als angemessene Antwort auf den infolge demogr
aphisch- gesellschaftlicher Entwicklungen steigenden Bedarf an
ausgebildeten Pflegekräften begrüßt. Auf der
anderen Seite wird sie als Deprofessionalisierungs- bzw.
Dequalifizierungsmaßnahme mit den Argumenten abgelehnt, dass
sie den gestiegenen und steigenden qualitativen Anforderungen an
pflegerische Arbeit in keiner Weise entspreche, zur
Hierarchisierung zwischen den Berufsgruppen beitrage und im
Wesentlichen kurzfristigen ökonomischen Interessen
entgegenkomme.
- Ausbildungs-Verkürzungen als Ausdruck eines zu breit
gestreuten Verständnisses beruflich relevanter Qualifikationen
und als Indikator eines geringen Professionalisierungsgrades: Nach
einem ersten Gesetzesentwurf sollte die dreijährige
Altenpflegeausbildung z.B. für Sanitätsbedienstete der
Bundeswehr oder der Polizei sowie für Personen, die eine
mindestens fünfjährige Führung eines
Familienhaushaltes mit mindestens einem Kind oder einer
pflegebedürftigen Person nachweisen, um 1 Jahr verkürzt
werden können. Die darin implizit enthaltene Vorstellung, dass
sich der Beruf der Altenpflege aus Elementen zusammensetzt, die
sich zwischen medizinischer Assistenz und privater
Haushaltsführung bewegen, hat zu relativ einheitlicher starker
Kritik in der Fachöffentlichkeit geführt. Infolge dieser
Kritik sind die genannten Ausbildungs-Verkürzungen im
aktuellen Gesetzesentwurf entfallen.
Forderung nach Vereinheitlichung der Ausbildung in den
Pflegeberufen
Über die Diskussion der Vereinheitlichung
der Altenpflegeausbildung hinaus sind seit Mitte der 90er Jahre
Reformvorschläge entwickelt worden, in denen Integration auf
einer noch umfassenderen Ebene angestrebt wird: Gemeint sind die
Ansätze, die auf eine gemeinsame, die derzeit voneinander
getrennten pflegerischen Bildungsgänge integrierende
Pflegeausbildung abzielen.
Die Argumente, auf denen sich die Reformkonzepte
gründen, sind insbesondere (vgl. z.B. ASG 1996):
- Neue demographisch, gesellschaftlich und strukturell bedingte
Herausforderungen an professionell Pflegende;
- eine in der Realität zunehmende Überschneidung von
Tätigkeitsfeldern und Aufgabenbereichen der (Kinder-)Kranken-
und Altenpflegekräfte;
- die Notwendigkeit des Abbaus von Hierarchien und
Qualifizierungsunterschieden zwischen den Berufsgruppen;
- die wachsende Bedeutsamkeit einer europaweiten Anerkennung
beruflicher Bildungsabschlüsse (was derzeit nicht für die
Kinderkranken- und Altenpflegekräfte gilt);
- die Entwicklung der Pflegewissenschaft, die nicht vorrangig von
altersspezifischen Fragestellungen ausgeht
Diese Argumentationslinien gewinnen derzeit an
Bedeutung und rücken die einzelberuflich geführten
Qualifizierungsdiskussionen zunehmend in den Hintergrund. Dazu
trägt auch bei, dass gegenwärtig ein erster Modellversuch
"Gemeinsame (Grund-)Ausbildung in der Alten-, Kranken- und
Kinderkrankenpflege" unter wissenschaftlicher Begleitung eines
gerontologischen (Institut für Gerontologie an der
Universität Dortmund) und eines pflegewissenschaftlichen
Institutes (Institut für Pflegewissenschaft an der
Universität Bielefeld) durchgeführt wird (vgl. Oelke et
al. 1998).
Von den Ergebnissen dieses Modellversuchs, die
2001 vorliegen werden, werden weitergehende wichtige Impulse
für die konzeptionelle Neugestaltung einer gemeinsamen
Pflegeausbildung erwartet.
25 Die Kategorisierung in sozial- und
gesundheitspflegerische Berufe hat sich innerhalb der
einschlägigen Fachliteratur durchgesetzt und wird
beispielsweise auch vom Statistischen Bundesamt vorgenommen, das
einen Teil der Pflegeberufe als dem Sozialwesen und den anderen
Teil als dem Gesundheitswesen zugehörig definiert. Inhaltlich
ist die begriffliche Trennung jedoch zu hinterfragen.
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