Tagespflege als Leistung des SGB XI

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Bei Einstufung in eine der drei Stufen der Pflegeversicherung zahlt die Pflegekasse zeitlich nicht befristet für die pflegebedingten Kosten und die soziale Betreuung. Tagespflegeeinrichtungen (TPE) sind stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne der Pflegeversicherung und durch einen Versorgungsvertrag zur Erbringung von Pflegeleistungen zugelassen (§ 71, 72 SGB XI).

Folgende Höchstbeträge stehen als Sachleistungen der Pflegekasse insgesamt23 zur Verfügung:

Pflegestufe I bis zu 750 DM / Monat,
Pflegestufe II bis zu 1.800 DM / Monat,
Pflegestufe III bis zu 2.800 DM / Monat

Die Pflegeversicherung definiert die Tagespflege als stationäre Pflegeeinrichtung, in der Pflegebedürftige unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft tagsüber untergebracht und verpflegt werden können (§ 71 (2) SGB XI). Pflege durch eine Tagespflegeeinrichtung dürfen die Pflegekassen weiterhin nur dann gewähren, wenn ein Versorgungsvertrag abgeschlossen ist (§72 SGB XI). Die Inhalte der Pflegeleistungen, die Bedingungen der Pflege und weitere wichtige Fragen werden in Rahmenverträgen auf Landesebene geregelt. Auf Bundesebene dagegen wurden die Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität und die Qualitätssicherung für die Tagespflege vereinbart. Die Verträge nach § 75 (Rahmenvertrag auf Landesebene) und § 80 (Qualität und Qualitätssicherung auf Bundesebene) sind für die Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen verbindlich.


23 Diese Beträge gelten für die Sachleistungen aller Bereiche, nicht nur die Tagespflege.

 
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Fazit

Teilstationäre pflegerische Versorgung: Tagespflege

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