Heimgesetz (01.01. 2002) |
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Heimgesetz § 1
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| "(1) Dieses Gesetz gilt für
Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem
Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige
oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu
überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung
zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel
und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und
entgeltlich betrieben werden. (2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen. (3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime) sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Nehmen die Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens 6 Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist. (4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen. (5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege mit Ausnahme der §§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens 6 Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke" |
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Heimgesetz § 2
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| (1) Zweck des Gesetzes ist es, | ||
| 1. | die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen, | |
| 2. | die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern, | |
| 3. | die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern, | |
| 4. | die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern, | |
| 5. | eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern, | |
| 6. | die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern sowie | |
| 7. | die Zusammenarbeit der für die
Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden
mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen,
dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den
Trägern der Sozialhilfe zu fördern." |
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| (2) Die Selbständigkeit der Träger der
Heime in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt
unberührt. |
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§ 3 Heimgesetz
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| (1) | Die Heime sind verpflichtet, ihre Leistungen nach
dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu
erbringen. |
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| (2) | Zur Durchführung des § 2 kann das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem allgemein
anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende
Regelungen (Mindestanforderungen) erlassen |
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| 1. | für die Räume, insbesondere die Wohn-,
Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die
Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die technischen
Einrichtungen, |
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| 2. | für die Eignung der Leitung des Heims
(Leitung) und der Beschäftigten. |
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§ 4 Heimgesetz
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| Die zuständigen Behörden informieren und beraten | ||
| 1. | die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Heimbeiräte und Heimfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten, | |
| 2. | Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime im Sinne des § 1 und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher Heime und | |
| 3. | auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von Heimen im Sinne des § 1 anstreben oder derartige Heime betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der Heime. | |
§ 5 Heimgesetz
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| (1) Zwischen dem Träger und der künftigen
Bewohnerin oder dem künftigen Bewohner ist ein Heimvertrag
abzuschließen. Der Inhalt des Heimvertrags ist der
Bewohnerin oder dem Bewohner unter Beifügung einer
Ausfertigung des Vertrags schriftlich zu
bestätigen. (2) Der Träger hat die künftigen Bewohnerinnen und Bewohner vor Abschluss des Heimvertrags schriftlich über den Vertragsinhalt zu informieren und sie auf die Möglichkeiten späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen hinzuweisen. (3) Im Heimvertrag sind die Rechte und Pflichten des Trägers und der Bewohnerin oder des Bewohners, insbesondere die Leistungen des Trägers und das von der Bewohnerin oder dem Bewohner insgesamt zu entrichtende Heimentgelt, zu regeln. Der Heimvertrag muss eine allgemeine Leistungsbeschreibung des Heims, insbesondere der Ausstattung, enthalten. Im Heimvertrag müssen die Leistungen des Trägers, insbesondere Art, Inhalt und Umfang der Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich der auf die Unterkunft, Verpflegung und Betreuung entfallenden Entgelte angegeben werden. Außerdem müssen die weiteren Leistungen im einzelnen gesondert beschrieben und die jeweiligen Entgeltbestandteile hierfür gesondert angegeben werden. (4) Wird die Bewohnerin oder der Bewohner nur vorübergehend aufgenommen, so umfasst die Leistungspflicht des Trägers alle Betreuungsmaßnahmen, die während des Aufenthalts erforderlich sind. (5) In Verträgen mit Personen, die Leistungen nach den §§ 41, 42 und 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen (Leistungsempfänger der Pflegeversicherung), müssen Art, Inhalt und Umfang der in Absatz 3 genannten Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte den im Siebten und Achten Kapitel oder den aufgrund des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen (Regelungen der Pflegeversicherung) entsprechen sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten (§ 82 Absätze 3 und 4 SGB XI) gesondert ausgewiesen werden. Entsprechen Art, Inhalt oder Umfang der Leistungen oder Entgelte nicht den Regelungen der Pflegeversicherung, haben sowohl der Leistungsempfänger der Pflegeversicherung als auch der Träger einen Anspruch auf entsprechende Anpassung des Vertrages. (6) In Verträgen mit Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt wird, müssen Art, Inhalt und Umfang der in Absatz 3 genannten Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte den aufgrund des Abschnitts 7 des Bundessozialhilfegesetzes getroffenen Vereinbarungen entsprechen. Absatz 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (7) Das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile müssen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen sein. Sie sind für alle Bewohnerinnen und Bewohner eines Heims nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil eines Heims erfolgt ist. Eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig. Abweichend von Satz 4 ist eine Differenzierung der Entgelte insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem 7. Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes über Investitionsbeträge oder gesonderte berechnete Investitionskosten getroffen worden sind. (8) Im Heimvertrag ist für Zeiten der Abwesenheit der Bewohnerin oder des Bewohners eine Regelung vorzusehen, ob und in welchem Umfang eine Erstattung ersparter Aufwendungen erfolgt. Absätze 5 und 6 finden Anwendung. (9) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines gesetzlichen Leistungsträgers erbracht, ist die Bewohnerin oder der Bewohner unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen. (10) Der Träger hat die künftige Bewohnerin oder den künftigen Bewohner bei Abschluss des Heimvertrags schriftlich auf sein Recht hinzuweisen, sich beim Träger, bei der zuständigen Behörde oder der Arbeitsgemeinschaft nach § 20 Abs. 5 beraten zu lassen sowie sich über Mängel bei der Erbringung der im Heimvertrag vorgesehenen Leistungen zu beschweren. Zugleich hat er die entsprechenden Anschriften mitzuteilen. (11) Erbringt der Träger die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder weisen sie nicht unerhebliche Mängel auf, kann die Bewohnerin oder der Bewohner unbeschadet weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche bis zu sechs Monate rückwirkend eine angemessene Kürzung des vereinbarten Heimentgelts verlangen. Dies gilt nicht, soweit nach § 115 Abs. 3 SGB XI wegen desselben Sachverhaltes ein Kürzungsbetrag vereinbart oder festgesetzt worden ist. Bei Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt wird, steht der Kürzungsbetrag bis zur Höhe der erbrachten Leistungen vorrangig dem Sozialhilfeträger zu. Versicherten der Pflegeversicherung steht der Kürzungsbetrag bis zur Höhe ihres Eigenentgelts am Heimentgelt zu; ein überschießender Betrag ist an die Pflegekasse auszuzahlen. |
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§ 6 Heimgesetz
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| (1) Der Träger hat seine Leistungen,
soweit ihm dies möglich ist, einem erhöhten oder
verringerten Betreuungsbedarf der Bewohnerin oder des Bewohners
anzupassen und die hierzu erforderlichen Änderungen des
Heimvertrags anzubieten. Sowohl der Träger als auch die
Bewohnerin oder der Bewohner können die erforderlichen
Änderungen des Heimvertrags verlangen. Im Heimvertrag kann
vereinbart werden, dass der Träger das Entgelt durch
einseitige Erklärung in angemessenem Umfang entsprechend den
angepassten Leistungen zu senken verpflichtet ist und erhöhen
darf. (2) Der Träger hat die Änderungen der Art, des Inhalts und des Umfangs der Leistungen sowie gegebenenfalls der Vergütung darzustellen. § 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung. (3) Auf die Absätze 1 und 2 finden § 5 Abs. 5 bis 7 und § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 entsprechende Anwendung. |
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§ 7 Heimgesetz
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| (1) Der Träger des Heims kann eine
Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige
Berechnungsgrundlage verändert und sowohl die Erhöhung
als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind.
Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen
des Heims sind nur zulässig, soweit sie
betriebsnotwendig sind und nicht durch öffentliche
Förderung gedeckt werden. (2) Die Erhöhung des Entgelts bedarf außerdem der Zustimmung der Bewohnerin oder des Bewohners. In dem Heimvertrag kann vereinbart werden, dass der Träger eines Heims berechtigt ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen. (3) Die Erhöhung des Entgelts wird nur wirksam, wenn sie vom Träger des Heims der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend gemacht wurde und die Begründung anhand der Leistungsbeschreibung und der Entgeltbestandteile des Heimvertrages unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen beschreibt, für die sich nach Abschluss des Heimvertrags Kostensteigerungen ergeben. Die Begründung muss die vorgesehenen Änderungen darstellen und sowohl die bisherigen Entgeltbestandteile als auch die vorgesehenen neuen Entgeltbestandteile enthalten. § 5 Abs. 3 und Abs. 5 bis 9 gilt entsprechend. Die Bewohnerin oder der Bewohner sowie der Heimbeirat müssen Gelegenheit erhalten, die Angaben des Trägers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen. (4) Bei Leistungsempfängern der Pflegeversicherung wird eine Erhöhung des Entgelts außerdem nur wirksam, soweit das erhöhte Entgelt den Regelungen der Pflegeversicherung entspricht. Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Der Träger ist verpflichtet, Vertreterinnen und Vertreter des Heimbeirats oder den Heimfürsprecher rechtzeitig vor der Aufnahme von Verhandlungen über Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie über Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen anzuhören und ihnen unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit der geplanten Erhöhung zu erläutern. Außerdem ist der Träger verpflichtet, Vertreterinnen und Vertretern des Heimbeirats oder dem Heimfürsprecher Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Diese Stellungnahme gehört zu den Unterlagen, die der Träger rechtzeitig vor Beginn der Verhandlungen den als Kostenträgern betroffenen Vertragsparteien vorzulegen hat. Vertreterinnen und Vertreter des Heimbeirats oder der Heimfürsprecher sollen vom Träger zu den Verhandlungen über Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie über Vergütungsvereinbarungen hinzugezogen werden. Sie sind über den Inhalt der Verhandlungen, soweit ihnen im Rahmen der Verhandlungen Betriebsgeheimnisse bekannt geworden sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Absatz 3 findet Anwendung. (5) Bei Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt wird, wird eine Erhöhung des Entgelts nur wirksam, soweit das erhöhte Entgelt den Vereinbarungen nach Abschnitt 7 des Bundessozialhilfegesetzes entspricht. Vertreterinnen und Vertreter des Heimbeirats oder der Heimfürsprecher sollen auf Verlangen vom Träger an den Verhandlungen über Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen hinzugezogen werden. Im Übrigen findet Absatz 4 entsprechende Anwendung. (6) Eine Kündigung des Heimvertrags zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen. |
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§ 8 Heimgesetz
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| (1) Der Heimvertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen, soweit nicht im Einzelfall eine
befristete Aufnahme der Bewohnerin oder des Bewohners
beabsichtigt ist oder eine vorübergehende Aufnahme nach §
1 Abs. 3 vereinbart wird. (2) Die Bewohnerin oder der Bewohner kann den Heimvertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung abweichend von Satz 1 jederzeit für den Zeitpunkt möglich, an dem die Erhöhung wirksam werden soll. Der Heimvertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn der Bewohnerin oder dem Bewohner die Fortsetzung des Heimvertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Hat in den Fällen des Satzes 3 der Träger den Kündigungsgrund zu vertreten, hat er der Bewohnerin oder dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und ist zum Ersatz der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. Im Falle des Satzes 3 kann die Bewohnerin oder der Bewohner den Nachweis einer angemessenen anderweitigen Unterkunft und Betreuung auch dann verlangen, wenn sie oder er noch nicht gekündigt hat. § 115 Abs. 4 SBG XI bleibt unberührt. (3) Der Träger kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn |
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| 1. | der Betrieb des Heims eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Heimvertrags für den Träger eine unzumutbare Härte bedeuten würde, | |
| 2. | der Gesundheitszustand der Bewohnerin oder des Bewohners sich so verändert hat, dass seine fachgerechte Betreuung in dem Heim nicht mehr möglich ist, | |
| 3. | die Bewohnerin oder der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Träger die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann oder | |
| 4. | die Bewohnerin oder der Bewohner | |
| a) | für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder | |
| b) | in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht. | |
| (4) In den Fällen des Absatzes 3
Nr. 4 ist die Kündigung ausgeschlos-sen, wenn der Träger
vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf von
zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des
Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts der
Träger befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich
zur Befriedigung verpflichtet. (5) Die Kündigung durch den Träger eines Heims bedarf der schriftlichen Form; sie ist zu begründen. (6) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4 kann der Träger den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In den übrigen Fällen des Absatzes 3 ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig. (7) Hat der Träger nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 gekündigt, so hat er der Bewohnerin oder dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 hat der Träger eines Heims die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen. (8) Mit dem Tod der Bewohnerin oder des Bewohners endet das Vertragsverhältnis. Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrages hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten sind zulässig, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird. In diesen Fällen ermäßigt sich das Entgelt um den Wert der von dem Träger ersparten Aufwendungen. Bestimmungen des Heimvertrages über die Behandlung des im Heim befindlichen Nachlasses sowie dessen Verwahrung durch den Träger bleiben wirksam. (9) Wenn die Bewohnerin oder der Bewohner nur vorübergehend aufgenommen wird, kann der Heimvertrag von beiden Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Absätze 2 bis 8 sind mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 und des Absatzes 8 Satz 1 nicht anzuwenden. Die Kündigung ist ohne Einhaltung einer Frist zulässig. Sie bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen." |
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| (10) War die Bewohnerin oder der Bewohner bei Abschluss des Heimvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger eines Heimes das Heimverhältnis nur aus wichtigem Grund für gelöst erklären. Absatz 3 Satz 2, Absätze 4, 5, 6, 7, 8 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 bis 3 finden insoweit entsprechende Anwendung. | ||
§ 9 Heimgesetz
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| Vereinbarungen, die zum Nachteil der Bewohnerin oder des Bewohners von den §§ 5 bis 8 abweichen, sind unwirksam. | ||
§ 10 Heimgesetz
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| (1) Die Bewohnerinnen und Bewohner wirken durch
einen Heimbeirat in Angelegenheiten des Heimbetriebs wie
Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen, Heimordnung,
Verpflegung und Freizeitgestaltung mit. Die Mitwirkung bezieht
sich auch auf die Sicherung einer angemessenen Qualität der
Betreuung im Heim und auf die Leistungs-, Vergütungs-,
Qualitäts- und Prüfungsvereinbarungen nach § 7 Abs.
4 und 5. Sie ist auf die Verwaltung sowie die Geschäfts- und
Wirtschaftsführung des Heims zu erstrecken, wenn Leistungen im
Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 erbracht worden sind. Der
Heimbeirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte
fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen.
Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (2) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden fördern die Unterrichtung der Bewohnerinnen und Bewohner und der Mitglieder von Heimbeiräten über die Wahl und die Befugnisse sowie die Möglichkeiten des Heimbeirats, die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebs zur Geltung zu bringen. (3) Der Heimbeirat soll mindestens einmal im Jahr die Bewohnerinnen und Bewohner zu einer Versammlung einladen, zu der jede Bewohnerin oder jeder Bewohner eine Vertrauensperson beiziehen kann. Näheres kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 geregelt werden. (4) Für die Zeit, in der ein Heimbeirat nicht gebildet werden kann, werden seine Aufgaben durch einen Heimfürsprecher wahrgenommen. Seine Tätigkeit ist unentgeltlich und ehrenamtlich. Der Heimfürsprecher wird im Benehmen mit der Heimleitung von der zuständigen Behörde bestellt. Die Bewohnerinnen und Bewohner des Heims oder deren gesetzliche Vertreter können der zuständigen Behörde Vorschläge zur Auswahl des Heimfürsprechers unterbreiten. Die zuständige Behörde kann von der Bestellung eines Heimfürsprechers absehen, wenn die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner auf andere Weise gewährleistet ist. (5) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Wahl des Heimbeirats und die Bestellung des Heimfürsprechers sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen sowie Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen und Mitglieder von örtlichen Behindertenorganisationen in angemessenem Umfang in den Heimbeirat gewählt werden können. |
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§ 11 Heimgesetz
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| (1) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung | ||
| 1. | die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen schützen, | |
| 2. | die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner wahren und fördern, insbesondere bei behinderten Menschen die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung sowie bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleisten, | |
| 3. | eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, auch soweit sie pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in angemessener anderer Weise einschließlich der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung sichern, | |
| 4. | die Eingliederung behinderter Menschen fördern, | |
| 5. | den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglichen und die erforderlichen Hilfen gewähren, | |
| 6. | die hauswirtschaftliche Versorgung sowie eine angemessene Qualität des Wohnens erbringen, | |
| 7. | sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden, | |
| 8. | gewährleisten, dass in Einrichtungen der Behindertenhilfe für die Bewohnerinnen und Bewohner Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden, | |
| 9. | einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden und | |
| 10. | sicherstellen, dass die
Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß
aufbewahrt und die in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über den
sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden. |
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| (2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger | ||
| 1. | die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb des Heims, besitzt, | |
| 2. | sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht und | |
| 3. | angemessene Entgelte verlangt und | |
| 4. | ein Qualitätsmanagement
betreibt. |
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| (3) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn | ||
| 1. | die Einhaltung der in den Rechtsverordnungen nach § 3 enthaltenen Regelungen gewährleistet ist, | |
| 2. | die vertraglichen Leistungen erbracht werden und | |
| 3. | die Einhaltung der nach § 14
Absatz 7 erlassenen Vorschriften gewährleistet ist. |
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| (4) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen
an den Betrieb eines Heims erfüllt sind, ist die
zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die
notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen. |
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| § 12 Anzeige |
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| (1) Wer den Betrieb eines Heimes aufnehmen will, hat darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 11 Abs. 1 bis 3 erfüllt. Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss insbesondere folgende weitere Angaben enthalten: | ||
| 1. | den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme, | |
| 2. | den Namen und die Anschrift des Trägers und des Heims, | |
| 3. | die Nutzungsart des Heims und der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume, | |
| 4. | die vorgesehene Zahl der Mitarbeiterstellen, | |
| 5. | den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Heimleitung und bei Pflegeheimen auch der Pflegedienstleitung sowie die Namen und die berufliche Ausbildung der Betreuungskräfte, | |
| 6. | die allgemeine Leistungsbeschreibung sowie die Konzeption des Heims, | |
| 7. | ein Versorgungsvertrag nach § 72 sowie eine Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach § 80 a des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob ein solcher Versorgungsvertrag oder eine solche Leistungs- und Qualitätsvereinbarung angestrebt werden, | |
| 8. | die Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden, | |
| 9. | die Einzelvereinbarungen aufgrund § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden, | |
| 10. | die Unterlagen zur Finanzierung der Investitionskosten, | |
| 11. | ein Muster der Heimverträge sowie sonstiger verwendeter Verträge, | |
| 12. | die Satzung oder einen Gesellschaftsvertrag des Trägers sowie | |
| 13. | die Heimordnung, soweit eine solche
vorhanden ist. |
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| (2) Die zuständige Behörde
kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten
Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Stehen die Leitung, die
Pflegedienstleitung oder die Betreuungskräfte zum Zeitpunkt
der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vor Aufnahme
des Heimbetriebs, nachzuholen. (3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Absatz 1 betreffen. (4) Wer den Betrieb eines Heims ganz oder teilweise einzustellen oder wer die Vertragsbedingungen wesentlich zu ändern beabsichtigt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde gemäß Satz 2 anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Angaben über die nachgewiesene Unterkunft und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern zu verbinden." |
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§ 13 Heimgesetz
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| (1) Der Träger eines Heims hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb des Heims zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, das sich aus ihnen der ordnungsgemäße Betrieb des Heims ergibt. Insbesondere muss ersichtlich werden: | ||
| 1. | die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Heims, | |
| 2. | die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume, | |
| 3. | der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Ausbildung der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in dem Heim ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne, | |
| 4. | der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner sowie bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern die Pflegestufe, | |
| 5. | der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln, | |
| 6. | die Pflegeplanungen und die Pflegeverläufe für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner, | |
| 7. | für Bewohnerinnen und Bewohnern von Einrichtungen der Behindertenhilfe Förder- und Hilfepläne einschließlich deren Umsetzung | |
| 8. | die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie zur Qualitätssicherung, | |
| 9. | die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnerinnen und Bewohnern sowie der Angabe des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen, | |
| 10. | die für die Bewohnerinnen und Bewohner verwalteten Gelder oder Wertsachen. | |
| Betreibt der Träger mehr als ein
Heim, sind für jedes Heim gesonderte Aufzeichnungen zu machen.
Dem Träger bleibt es vorbehalten, seine wirtschaftliche und
finanzielle Situation durch Vorlage der im Rahmen der
Pflegebuchführungsverordnung geforderten Bilanz sowie der
Gewinn- und Verlustrechnung nachzuweisen. Aufzeichnungen, die
für andere Stellen als die zuständige Behörde
angelegt worden sind, können zur Erfüllung der
Anforderungen des Satzes 1 verwendet werden. (2) Der Träger eines Heims hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb eines Heims 5 Jahre aufzubewahren. Danach sind sie zu löschen. Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben." (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten und das einzuhaltende Verfahren näher fest. (4) Weitergehende Pflichten des Trägers eines Heims nach anderen Vorschriften oder auf Grund von Pflegesatzvereinbarungen oder Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes bleiben unberührt. |
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§ 14 Heimgesetz
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| (1) Dem Träger ist es untersagt, sich
von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den
Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder
geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte
Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. (2) Dies gilt nicht, wenn |
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| 1. | andere als die in § 5 aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden, | |
| 2. | geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden, | |
| 3. | Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden, | |
| 4. | Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Heimvertrag geleistet werden und diese Leistungen das Doppelte des auf einen Monat entfallenden Entgelts nicht übersteigen. Auf Verlangen der Bewohnerin oder des Bewohners können diese Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Kreditinstituts oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft geleistet werden. | |
| (3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind
zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt
verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung
an mit mindestens 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen,
soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des
Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder
der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind
der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch
jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3
gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von
Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind. (4) Ist nach Absatz 2 Nr. 4 als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist die Bewohnerin oder der Bewohner zu drei gleichen monatlichen Teilleistungen berechtigt. Die erste Teilleistung ist zu Beginn des Vertragsverhältnisses fällig. Der Träger hat die Geldsumme von seinem Vermögen getrennt für jede Bewohnerin und jeden Bewohner einzeln bei einer öffentlichen Sparkasse oder einer Bank zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen, auch soweit ein höherer Zinssatz erzielt wird, der Bewohnerin oder dem Bewohner zu und erhöhen die Sicherheit. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil der Bewohnerin oder des Bewohners sind unzulässig. (5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt. (6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind. (7) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Pflichten des Trägers im Falle der Entgegennahme von Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 erlassen, insbesondere über die Pflichten |
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| 1. | ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Rückzahlungsansprüche zu erbringen, | |
| 2. | die erhaltenen Vermögenswerte getrennt zu verwalten, | |
| 3. | dem Leistenden vor Abschluss des Vertrags die für die Beurteilung des Vertrags erforderlichen Angaben, insbesondere über die Sicherung der Rückzahlungsansprüche in schriftlicher Form auszuhändigen. | |
| In der Rechtsverordnung kann ferner die Befugnis
des Trägers zur Entgegennahme und Verwendung der Leistungen im
Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 beschränkt werden sowie Art, Umfang
und Zeitpunkt der Rückzahlungspflicht näher geregelt
werden. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Träger
verpflichtet werden, die Einhaltung seiner Pflichten nach Absatz 3
und der nach den Sätzen 1 und 2 erlassenen Vorschriften auf
seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlass
prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der
zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zu einer
wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können
die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß,
Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und
Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und
Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die
Verpflichtungen des Trägers gegenüber dem Prüfer
sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Prüfer und dem Träger geregelt werden. (8) Absatz 2 Nr. 4 gilt nicht für Versicherte der Pflegeversicherung und für Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt wird. |
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§ 15 Heimgesetz
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| (1) Die Heime werden von den zuständigen
Behörden durch wiederkehrende oder anlassbezogene
Prüfungen überwacht. Die Prüfungen können
jederzeit angemeldet oder unangemeldet erfolgen. Prüfungen zur
Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das
Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann.
Die Heime werden daraufhin überprüft, ob sie die
Anforderungen an den Betrieb eines Heims nach diesem Gesetz
erfüllen. Der Träger, die Leitung und die
Pflegedienstleitung haben den zuständigen Behörden die
für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen
mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen und
unentgeltlich zu erteilen. Die Aufzeichnungen nach § 13 Absatz
1 hat der Träger am Ort des Heims zur Prüfung
vorzuhalten. Für die Unterlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1
gilt dies nur für angemeldete Prüfungen. (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Heims beauftragten Personen sind befugt, |
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| 1. | die für das Heim genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen, nur mit deren Zustimmung, | |
| 2. | Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, | |
| 3. | Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 13 des Auskunftspflichtigen im jeweiligen Heim zu nehmen, | |
| 4. | sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie dem Heimbeirat oder dem Heimfürsprecher in Verbindung zu setzen, | |
| 5. | bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern mit deren Zustimmung den Pflegezustand in Augenschein zu nehmen, | |
| 6. | die Beschäftigten zu befragen. |
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| Der Träger hat diese Maßnahmen zu
dulden. Es steht der zuständigen Behörde frei, zu ihren
Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen
hinzuzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie
dürfen personenbezogene Daten über Bewohnerinnen und
Bewohner nicht speichern und an Dritte übermitteln. (3) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen, jederzeit betreten werden. Der Auskunftspflichtige und die Bewohnerinnen und Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (4) Die zuständige Behörde nimmt für jedes Heim im Jahr grundsätzlich mindestens eine Prüfung vor. Sie kann Prüfungen in größeren Abständen als nach Satz 1 vornehmen, soweit ein Heim durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung geprüft worden ist oder ihr durch geeignete Nachweise unabhängiger Sachverständiger Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die Anforderungen an den Betrieb eines Heimes erfüllt sind. Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt. (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. (6) Die Überwachung beginnt mit der Anzeige nach § 12 Abs. 1, spätestens jedoch drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme des Heims. (7) Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 , 4 und 6 sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung ein Heim in Sinne von § 1 ist. (8) Der Träger können die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die kommunalen Spitzenverbände und andere Vereinigungen von Trägern denen sie angehören, unbeschadet der Zulässigkeit von unangemeldeten Prüfungen, in angemessener Weise bei Prüfungen hinzuziehen. Die zuständige Behörde soll diese Verbände über den Zeitpunkt von angemeldeten Prüfungen unterrichten. (9) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. |
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§ 16 Heimgesetz
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| (1) Sind in einem Heim Mängel festgestellt
worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den
Träger über die Möglichkeiten zur Abstellung der
Mängel beraten. Das gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige
gemäß § 12 vor der Aufnahme des Heimbetriebs
Mängel festgestellt werden. (2) An einer Beratung nach Absatz 1 soll der Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes bestehen, beteiligt werden. Er ist zu beteiligen, wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen haben kann. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, sofern mit ihnen oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach §§ 72, 75 oder 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bestehen. (3) Ist den Bewohnerinnen und den Bewohnern aufgrund der festgestellten Mängel eine Fortsetzung des Heimvertrags nicht zuzumuten, soll die zuständige Behörde sie dabei unterstützen, eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen zu finden. |
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§ 17 Heimgesetz
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| (1) Werden festgestellte Mängel nicht
abgestellt, so können gegenüber den Trägern von
Heimen Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer
eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung
oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner oder
zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der
Leistung des Heims erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn
Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor
Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden. (2) Anordnungen sind soweit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach dem § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend. (3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einverneh-men mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. |
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§ 18 Heimgesetz
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| (1) Dem Träger eines Heims kann die weitere
Beschäftigung der Leitung, eines Beschäftigten oder einer
sonstigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder
für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt
werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die
für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht
besitzen." (2) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot nach Abs. 1 ausgesprochen und der Träger keine neue geeignete Leitung eingesetzt, so kann die zuständige Behörde um den Heimbetrieb aufrechtzuerhalten auf Kosten des Trägers eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn ihre Befugnisse nach §§ 15 bis 17 nicht ausreichen und die Voraussetzungen für die Untersagung des Heimbetriebs vorliegen. Ihre Tätigkeit endet, wenn der Träger mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Heimleitung bestimmt; spätestens jedoch nach einem Jahr. Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung." |
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§ 19 Heimgesetz
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| (1) Der Betrieb eines Heims ist zu untersagen, wenn
die Anforderungen des § 11 nicht erfüllt sind und
Anordnungen nicht ausreichen. (2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Träger des Heims |
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| 1. | die Anzeige nach § 12 unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat, | |
| 2. | Anordnungen nach § 17 Abs. 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt, | |
| 3. | Personen entgegen einem nach § 18 ergangenen Verbot beschäftigt, | |
| 4. | gegen § 14 Abs. 1, 3 oder Abs. 4 oder eine nach § 14 Abs. 7 erlassene Rechtsverordnung verstößt. | |
| (3) Vor Aufnahme des Heimbetriebs ist eine Untersagung nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Anzeigepflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 besteht. Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vorläufige Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind. | ||
§20 Heimgesetz
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| (1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz
der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner
und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und
der Betreuung in den Heimen sowie zur Sicherung einer angemessenen
Qualität der Überwachung sind die für die
Ausführung nach diesem Gesetz zuständigen Behörden
und die Pflegekassen, deren Landesverbände, der Medizinische
Dienst der Krankenversicherung und die zuständigen Träger
der Sozialhilfe verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten. Im Rahmen der
engen Zusammenarbeit sollen die in Satz 1 genannten Beteiligten
sich gegenseitig informieren, ihre Prüftätigkeit
koordinieren sowie Einvernehmen über Maßnahmen zur
Qualitätssicherung und zur Abstellung von Mängeln
anstreben. (2) Sie sind berechtigt und verpflichtet, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse untereinander auszutauschen. Personenbezogene Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren. (3) Abweichend von Abs. 2 Satz 2 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die Pflegekassen und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung übermittelt werden, soweit dies für Zwecke nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die übermittelten Daten dürfen von den Empfängern nicht zu anderen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden. Sie sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten gespeichert worden sind. Die Heimbewohnerinnen oder der Heimbewohner kann verlangen, über die nach Satz 1 übermittelten Daten unterrichtet zu werden. (4) Ist die nach dem Heimgesetz zuständige Behörde der Auffassung, dass ein Vertrag oder eine Vereinbarung mit unmittelbarer Wirkung für ein zugelassenes Pflegeheim geltendem Recht widerspricht, teilt sie dies der nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde mit. (5) Zur Durchführung des Absatzes 1 werden Arbeitsgemeinschaften gebildet. Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt die nach diesem Gesetz zuständige Behörde, falls nichts Abweichendes durch Landesrecht bestimmt ist. Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst. Das Nähere ist durch Landesrecht zu regeln. (6) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 5 arbeiten mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den kommunalen Trägern und den sonstigen Trägern sowie deren Vereinigungen, den Verbänden der Bewohnerinnen und Bewohner und den Verbänden der Pflegeberufe vertrauensvoll zusammen. (7) Besteht im Bereich der zuständigen Behörde eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 95 Bundessozialhilfegesetz, so sind im Rahmen dieser Arbeitsgemeinschaft auch Fragen der bedarfsgerechten Planung zur Erhaltung und Schaffung der in § 1 genannten Heime in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zu beraten.“ |
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§ 21 Heimgesetz
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| (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | ||
| 1. | entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, | |
| 2. | ein Heim betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 19 Abs. 1 oder 2 untersagt worden ist, | |
| 3. | entgegen § 14 Abs. 1 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt oder einer nach § 14 Abs. 7 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | |
| (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig | ||
| 1. | einer Rechtsverordnung nach § 3 oder § 10 Abs. 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | |
| 2. | entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, | |
| 3. | entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt, | |
| 4. | entgegen § 15 Abs. 1 Satz 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder | |
| 5. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1 oder § 18 zuwiderhandelt. | |
| (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. | ||
| (1) Das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend berichtet den
gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle vier Jahre,
erstmals im Jahre 2004, über die Situation der Heime und die
Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner. (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Ersuchen Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Daten der Bewohnerinnen und Bewohner dürfen nur in anonymisierter Form übermittelt werden. (3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen.“ |
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§ 23 Heimgesetz
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| (1) Die Landesregierungen bestimmen die für
die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen
Behörden. (2) Mit der Durchführung dieses Gesetzes sollen Personen betraut werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder besondere berufliche Erfahrung besitzen. (3) Die Landesregierungen haben sicherzustellen, dass die Aufgabenwahrnehmung durch die zuständigen Behörden nicht durch Interessenkollisionen gefährdet oder beeinträchtigt wird. |
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§ 24 Heimgesetz |
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| Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Heime, die gewerblich betrieben werden, finden die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz besondere Bestimmungen enthält. | ||
§ 25 Heimgesetz |
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| Fortgeltung von Rechtsverordnungen Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 38 Satz 1 Nr. 10 und Sätze 2 bis 4 der Gewerbeordnung erlassen worden sind, gelten bis zu ihrer Aufhebung durch die Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 13 fort, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen. | ||
§ 25a Heimgesetz |
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(1) Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise auf Antrag den Träger von den
Anforderungen des § 10, wenn die Mitwirkung in anderer Weise gesichert ist oder die
Konzeption sie nicht erforderlich macht, oder von den Anforderungen der nach § 3 Abs.
2 erlassenen Rechtsverordnungen teilweise befreien, wenn dies im Sinne der Erprobung
neuer Betreuungs- oder Wohnformen dringend geboten erscheint und hierdurch der Zweck
des Gesetzes nach § 2 Abs. 1 nicht gefährdet wird. (2) Die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht durch förmlichen Bescheid und ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Die Rechte zur Überwachung nach den §§ 15, 17, 18 und 19 bleiben durch die Ausnahmegenehmigung unberührt. |
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§ 26 Heimgesetz |
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(1) Rechte und Pflichten aufgrund von Heimverträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes geschlossen worden sind, richten sich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes an nach dem neuen Recht. (2) Eine schriftliche Anpassung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Heimverträge an die Vorschriften dieses Gesetzes muss erst erfolgen, sobald sich Leistungen oder Entgelt aufgrund des § 6 oder § 7 verändern, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. (3) Ansprüche der Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Rechtsnachfolger aus Heimverträgen wegen fehlender Wirksamkeit von Entgelterhöhungen nach § 4c des Heimgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung können gegen den Träger nur innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden. |
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| HeimG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. X Sachgebiet H Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1096) Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 12. Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763, 1069) mit folgender Maßgabe: Heimverhältnisse, die beim Wirksamwerden des Beitritts bestehen, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht. |
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