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Inhaltsübersicht Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)Erster Teil Heimbeirat und HeimfürsprecherErster Abschnitt Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten
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Erster Teil Heimbeirat und HeimfürsprecherErster Abschnitt Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten§ 1 HeimmitwirkungsverordnungAllgemeines |
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| (1) Die Mitwirkung der
Bewohnerinnen und Bewohner in Heimen nach § 1 des Gesetzes
erfolgt durch Heimbeiräte. Ihre Mitglieder werden von den
Bewohnerinnen und Bewohnern der Heime gewählt. (2) Die Mitwirkung bezieht sich auf die Angelegenheiten des Heimbetriebes, auf die Maßnahmen bei der Sicherung einer angemessenen Qualität der Betreuung und auf die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie auf die Vergütungsvereinbarungen nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes sowie auf die Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes. Die Mitwirkung erstreckt sich auch auf die Verwaltung sowie die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Heims, wenn Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes erbracht worden sind. (3) Für Teile der Einrichtung können eigene Heimbeiräte gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner besser gewährleistet wird. (4) In den Heimen kann ein Angehörigen- oder Betreuerbeirat gebildet werden. Ebenso kann ein Beirat, der sich aus Angehörigen, Betreuern und Vertretern von Behinderten- und Seniorenorganisationen zusammensetzt, eingerichtet werden. Der Heimbeirat und der Heimfürsprecher können sich vom Beirat nach Satz 1 und 2 bei ihrer Arbeit beraten und unterstützen lassen. |
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§ 2 Heimmitwirkungsverordnung
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| (1) Die Träger des Heims
(Träger) haben auf die Bildung von Heimbeiräten
hinzuwirken. Ihre Selbständigkeit bei der Erfüllung der
ihnen obliegenden Aufgaben wird durch die Bildung von
Heimbeiräten nicht berührt. Die Träger haben die
Bewohnerinnen und Bewohner über ihre Rechte und die
Möglichkeiten eines partnerschaftlichen Zusammenwirkens im
Heimbeirat aufzuklären. (2) Heimbeiräten sind diejenigen Kenntnisse zum Heimgesetz und seinen Verordnungen zu vermitteln, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Die hierdurch entstehenden angemessenen Kosten übernimmt der Träger. |
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§ 3 Heimmitwirkungsverordnung
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| (1) Wahlberechtigt sind alle
Personen, die am Wahltag im Heim wohnen. (2) Wählbar sind die Bewohnerinnen und Bewohner des Heims, deren Angehörige, sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen und von örtlichen Behindertenorganisationen sowie von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen. (3) Nicht wählbar ist, wer bei dem Heimträger, bei den Kostenträgern oder bei der zuständigen Behörde gegen Entgelt beschäftigt ist oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs des Trägers tätig ist. Nicht wählbar ist ebenfalls, wer bei einem anderen Heimträger oder einem Verband von Heimträgern eine Leitungsfunktion innehat. |
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§ 4 Heimmitwirkungsverordnung
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| (1) Der Heimbeirat besteht in Heimen mit in der Regel | ||
| bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern | aus drei Mitgliedern, | |
| 51 - 150 Bewohnerinnen und Bewohnern | aus fünf Mitgliedern, | |
| 151 - 250 Bewohnerinnen und Bewohnern | aus sieben Mitgliedern, | |
| über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern | aus neun Mitgliedern | |
| (2) Die Zahl der gewählten Personen, die nicht im Heim wohnen, darf in Heimen mit in der Regel | ||
| bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern | höchstens ein Mitglied, | |
| 51 - 150 Bewohnerinnen und Bewohnern | höchstens zwei Mitglieder, | |
| 151 - 250 Bewohnerinnen und Bewohnern | höchstens drei Mitglieder, | |
| über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern | höchstens vier Mitglieder | |
| betragen. | ||
§ 5 Heimmitwirkungsverordnung
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| (1) Der Heimbeirat wird in
gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Zur Wahl des Heimbeirates können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. Sie können auch nach § 3 wählbare Personen, die nicht im Heim wohnen, vorschlagen. Außerdem haben die Angehörigen und die zuständige Behörde ein Vorschlagsrecht für Personen, die nicht im Heim wohnen. (3) Jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Heimbeiratsmitglieder zu wählen sind. Sie oder er kann für jede Bewerberin oder jeden Bewerber nur eine Stimme abgeben. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewerberinnen oder Bewerbern, die im Heim wohnen, und Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht im Heim wohnen, ist die Bewerberin bzw. der Bewerber gewählt, die oder der im Heim wohnt. Im Übrigen entscheidet das Los. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt. |
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§ 6 Heimmitwirkungsverordnung
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| (1) Spätestens acht
Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Heimbeirat drei
Wahlberechtigte als Wahlausschuss und eine oder einen von ihnen als
Vorsitzende oder Vorsitzenden. (2) Besteht kein Heimbeirat oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Heimbeirates kein Wahlausschuss, so hat die Leitung des Heims den Wahlausschuss zu bestellen. Soweit hierfür Wahlberechtigte nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, hat die Leitung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Heims zu Mitgliedern des Wahlausschusses zu bestellen. |
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§ 7 Heimmitwirkungsverordnung
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| (1) Der Wahlausschuss bestimmt
Ort und Zeit der Wahl und informiert die Bewohnerinnen und Bewohner
und die zuständige Behörde über die bevorstehende
Wahl. Der Wahltermin ist mindestens vier Wochen vor der Wahl
bekannt zu geben. Der Wahlausschuss holt die Wahlvorschläge
und die Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Personen zur
Annahme der Wahl ein. Der Wahlausschuss stellt eine Liste der
Wahlvorschläge auf und gibt diese Liste sowie den Gang der
Wahl bekannt. (2) Der Wahlausschuss hat die Wahlhandlung zu überwachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis in einer Niederschrift festzustellen. Das Ergebnis der Wahl hat er in dem Heim durch Aushang und durch schriftliche Mitteilung an alle Bewohnerinnen und Bewohner bekannt zu machen. Der Wahlausschuss informiert die Heimbeiratsbewerberinnen und Heimbeiratsbewerber, die nicht im Heim wohnen, über das Ergebnis der Wahl. (3) Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl sollen die besonderen Gegebenheiten in den einzelnen Heimen, vor allem Zusammensetzung der Wahlberechtigten, Art, Größe, Zielsetzung und Ausstattung berücksichtigt werden. (4) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. |
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§ 7a Heimmitwirkungsverordnung
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| (1) In Heimen mit in der Regel
bis zu fünfzig Bewohnerinnen und Bewohnern kann der Heimbeirat
auf einer Wahlversammlung gewählt werden. Der Wahlausschuss
entscheidet, ob ein vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt
wird. Bewohnerinnen und Bewohner, die an der Wahlversammlung nicht
teilnehmen, ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur
Stimmabgabe zu geben. Die Stimmen dürfen erst nach Ablauf der
Frist ausgezählt werden. (2) Der Wahlausschuss hat mindestens vierzehn Tage vorher zur Wahlversammlung einzuladen. (3) In der Wahlversammlung können noch Wahlvorschläge gemacht werden. (4) Die Leitung des Heims kann an der Wahlversammlung teilnehmen. Der Wahlausschuss kann die Heimleitung durch Beschluss von der Wahlversammlung ausschließen. |
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§ 8 Heimmitwirkungsverordnung
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| Die Leitung des Heims hat die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in dem erforderlichen Maße personell und sächlich zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. | ||
§ 9 Heimmitwirkungsverordnung
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| (1) Die Wahl des Heimbeirates
darf nicht behindert oder durch Zufügung oder Androhung von
Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen
beeinflusst werden. (2) Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der Träger. |
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§ 10 Heimmitwirkungsverordnung
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| (1) Mindestens drei
Wahlberechtigte können binnen einer Frist von zwei Wochen, vom
Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl
bei der zuständigen Behörde anfechten, wenn gegen
wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die
Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und
eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Eine Anfechtung ist
ausgeschlossen, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht
geändert oder beeinflusst werden konnte. (2) Über die Anfechtung entscheidet die zuständige Behörde. |
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§ 11 Heimmitwirkungsverordnung
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| (1) Der Träger hat die
zuständige Behörde innerhalb von vier Wochen nach Ablauf
des in § 12 genannten Zeitraumes oder bis spätestens
sechs Monate nach Betriebsaufnahme über die Bildung eines
Heimbeirates zu unterrichten. Ist ein Heimbeirat nicht gebildet
worden, so hat dies der Träger der zuständigen
Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich
mitzuteilen. In diesen Fällen hat die zuständige
Behörde in enger Zusammenarbeit mit Träger und Leitung
des Heims in geeigneter Weise auf die Bildung eines Heimbeirates
hinzuwirken, sofern nicht die besondere personelle Struktur der
Bewohnerschaft der Bildung eines Heimbeirates entgegensteht. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Heimbeirat vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit nach § 13 neu zu wählen ist. Die Frist zur Mitteilung beginnt mit dem Eintritt der die Neuwahl begründenden Tatsachen. |
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§ 11a Heimmitwirkungsverordnung
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| (1) Die zuständige
Behörde kann in Einzelfällen Abweichungen von der Zahl
der Mitglieder des Heimbeirates nach § 4 und den Fristen und
der Zahl der Wahlberechtigten nach § 6 zulassen, wenn dadurch
die Bildung eines Heimbeirates ermöglicht wird. Abweichungen
von § 4 dürfen die Funktionsfähigkeit des
Heimbeirates nicht beeinträchtigen. (2) Auf Antrag des Wahlausschusses kann in Ausnahmefällen die zuständige Behörde die Wahlversammlung nach § 7a auch für Heime mit in der Regel mehr als fünfzig Bewohnerinnen und Bewohnern zulassen. |
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Zweiter Abschnitt
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| (1) Die regelmäßige
Amtszeit des Heimbeirates beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit
beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch
ein Heimbeirat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit. (2) In Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen beträgt die Amtszeit vier Jahre. |
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§ 13 Heimmitwirkungsverordnung
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| Der Heimbeirat ist neu zu wählen, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder um mehr als die Hälfte der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder der Heimbeirat mit Mehrheit der Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat. | ||
§ 14 Heimmitwirkungsverordnung
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| Die Mitgliedschaft im Heimbeirat erlischt durch | ||
| 1. | Ablauf der Amtszeit, | |
| 2. | Niederlegung des Amtes, | |
| 3. | Ausscheiden aus dem Heim, | |
| Verlust der
Wählbarkeit, Feststellung der zuständigen Behörde auf Antrag von zwei Drittel der Mitglieder des Heimbeirates, dass das Heimbeiratsmitglied seinen Pflichten nicht mehr nachkommt oder nicht mehr nachkommen kann. |
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§ 15 Heimmitwirkungsverordnung
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| Scheidet ein Mitglied aus dem Heimbeirat aus, so rückt die nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach. § 4 Abs. 2 findet Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Heimbeirates zeitweilig verhindert ist. | ||
Dritter Abschnitt
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| (1) Der Heimbeirat wählt
mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Vorsitz und dessen
Stellvertretung. Eine Bewohnerin oder ein Bewohner soll den Vorsitz
innehaben. (2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Heimbeirat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse, soweit der Heimbeirat im Einzelfall keine andere Vertretung bestimmt. |
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§ 17 Heimmitwirkungsverordnung Sitzungen des Heimbeirates |
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| (1) Unbeschadet einer
Wahlanfechtung beruft der Wahlausschuss den Heimbeirat binnen zwei
Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu einer
konstituierenden Sitzung ein. (2) Die oder der Vorsitzende des Heimbeirates beraumt die Sitzungen an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Sie oder er hat die Mitglieder des Heimbeirates und nachrichtlich die Ersatzmitglieder zu der Sitzung mit einer Frist von sieben Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. (3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Heimbeirates oder der Leitung des Heims hat die oder der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. (4) Die Leitung des Heims ist vom Zeitpunkt der Heimbeiratssitzung rechtzeitig zu verständigen. An Sitzungen, zu denen die Leitung ausdrücklich eingeladen wird, hat sie teilzunehmen. (5) Der Heimbeirat kann beschließen, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. Der Heimbeirat kann ebenso beschließen, dass Bewohnerinnen und Bewohner oder fach- und sachkundige Personen oder dritte Personen an einer Sitzung oder an Teilen der Sitzung teilnehmen können. Der Träger trägt die Auslagen in angemessenem Umfang der zugezogenen fach- und sachkundigen Personen sowie der dritten Personen. Sie enthalten keine Vergütung. (6) Der Heimbeirat kann sich jederzeit an die zuständige Behörde wenden. (7) Der Heimbeirat kann Arbeitsgruppen bilden. Das weitere Verfahren regelt der Heimbeirat. |
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§ 18 Heimmitwirkungsverordnung
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| (1) Die Beschlüsse des
Heimbeirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. (2) Der Heimbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. |
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§ 19 Heimmitwirkungsverordnung Sitzungsniederschrift |
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| Über jede Verhandlung des Heimbeirates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens die Sitzungsteilnehmer, den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. | ||
§ 20 Heimmitwirkungsverordnung
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| Der Heimbeirat soll mindestens einmal im Amtsjahr eine Bewohnerversammlung abhalten. Teilbewohnerversammlungen sind zulässig. Der Heimbeirat hat in der Bewohnerversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten, der auch möglichst schriftlich an alle Bewohnerinnen und Bewohner zu verteilen ist. Die Bewohnerinnen und Bewohner können zum Tätigkeitsbericht Stellung nehmen. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind berechtigt, zur Bewohnerversammlung Personen ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Auf Verlangen des Heimbeirates hat die Leitung des Heims an der Bewohnerversammlung teilzunehmen. Der Heimbeirat kann die Leitung von der Bewohnerversammlung insgesamt oder von einzelnen Tagesordnungspunkten ausschließen. | ||
§ 21 Heimmitwirkungsverordnung
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| (1) Der Träger
gewährt dem Heimbeirat die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlichen Hilfen und stellt insbesondere die
Räumlichkeiten zur Verfügung. (2) Dem Heimbeirat sind in dem Heim geeignete Möglichkeiten für Mitteilungen zu eröffnen, insbesondere sind schriftliche Mitteilungen an alle Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten sowie Plätze für Bekanntmachungen zur Verfügung zu stellen. (3) Die durch die Tätigkeit des Heimbeirates entstehenden angemessenen Kosten trägt der Träger. |
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Vierter Abschnitt
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| Die Mitglieder des Heimbeirates führen ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich aus. | ||
§ 23 Heimmitwirkungsverordnung
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| (1) Die Mitglieder des
Heimbeirates dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt
oder begünstigt werden. (2) Eine Bewohnerin oder ein Bewohner darf aufgrund der Tätigkeit eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson im Heimbeirat nicht benachteiligt oder begünstigt werden. |
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§ 24 Heimmitwirkungsverordnung
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| (1) Die Mitglieder und
Ersatzmitglieder des Heimbeirates haben über die ihnen bei
Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten oder
Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht
gegenüber den übrigen Mitgliedern des Heimbeirates. Satz
1 gilt für die nach § 17 Abs. 5 teilnehmenden Personen
entsprechend. (2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. |
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Fünfter Abschnitt Heimfürsprecher
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| (1) Die zuständige
Behörde hat unverzüglich einen Heimfürsprecher zu
bestellen, sobald die Voraussetzungen für seine Bestellung
nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes gegeben sind. In Heimen mit mehr
als 70 Plätzen können zwei Heimfürsprecher, in
Heimen mit mehr als 150 Plätzen drei Heimfürsprecher
eingesetzt werden. Sind mehrere Heimfürsprecher eingesetzt,
stimmen sie ihre Tätigkeit untereinander ab und legen fest,
welcher Heimfürsprecher die Interessen der Bewohnerinnen und
Bewohner gegenüber der Heimleitung und außerhalb des
Heimes vertritt. (2) Die regelmäßige Amtszeit des Heimfürsprechers beträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. (3) Zum Heimfürsprecher kann nur bestellt werden, wer nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und den sonstigen Umständen des Einzelfalls zur Ausübung dieses Amts geeignet ist. Er muss von der zuständigen Behörde und dem Träger, von den Kostenträgern und den Verbänden der Heimträger unabhängig sein. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Bestellten. (4) Die Bestellung ist dem Heimfürsprecher und dem Träger schriftlich mitzuteilen. Der Träger hat die Bewohnerinnen und Bewohner in geeigneter Weise von der Bestellung zu unterrichten. (5) § 1 Abs. 3 gilt entsprechend. |
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§ 26 Heimmitwirkungsverordnung
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| (1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn | ||
| 1. | der Heimfürsprecher die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt, | |
| 2. | der Heimfürsprecher gegen seine Amtspflichten verstößt, | |
| 3. | der Heimfürsprecher sein Amt niederlegt oder | |
| 4. | ein Heimbeirat gebildet worden ist. | |
| (2) Die zuständige
Behörde kann die Bestellung aufheben, wenn eine gedeihliche
Zusammenarbeit zwischen dem Heimfürsprecher und den
Bewohnerinnen und Bewohnern nicht mehr möglich ist. (3) § 25 Abs. 4 gilt entsprechend. |
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§ 27 Heimmitwirkungsverordnung
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| Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit Ablauf seiner Amtszeit, Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Behörde nach § 26. | ||
§ 28 Heimmitwirkungsverordnung
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| (1) Für die Stellung und
Amtsführung des Heimfürsprechers gelten die §§
20, 21 Abs. 1 und 2 sowie §§ 23 und 24 entsprechend. (2) Der Heimträger hat den Heimfürsprecher bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. (3) Die durch die Tätigkeit des Heimfürsprechers entstehenden erforderlichen Kosten werden von dem Träger übernommen. (4) Der Heimträger hat dem Heimfürsprecher zur Ausübung seines Amtes Zutritt zum Heim zu gewähren und ihm zu ermöglichen, sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern in Verbindung zu setzen. |
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§ 28a Heimmitwirkungsverordnung
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| Von der Bestellung eines Heimfürsprechers nach § 10 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes kann die zuständige Behörde absehen, wenn ein Ersatzgremium besteht, das die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner auf andere Weise gewährleisten und die Aufgaben des Heimbeirates übernehmen kann. Für das Ersatzgremium gelten die §§ 20 bis 24 und die §§ 29 bis 32 entsprechend. | ||
Zweiter Teil
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| Der Heimbeirat hat folgende Aufgaben: | ||
| 1. | Maßnahmen des Heimbetriebes, die den Bewohnerinnen oder Bewohnern des Heims dienen, bei der Leitung oder dem Träger zu beantragen, | |
| 2. | Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Leitung oder in besonderen Fällen mit dem Träger auf ihre Erledigung hinzuwirken, | |
| 3. | die Eingliederung der Bewohnerinnen und Bewohner in dem Heim zu fördern, | |
| 4. | bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 30, 31 mitzuwirken, | |
| 5. | vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bestellen (§ 6), | |
| 6. | eine Bewohnerversammlung durchzuführen und den Bewohnerinnen und Bewohnern einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 20), | |
| 7. | Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung, | |
| 8. | Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen. | |
§ 30 Heimmitwirkungsverordnung
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| Der Heimbeirat wirkt bei Entscheidungen der Leitung oder des Trägers in folgenden Angelegenheiten mit: | ||
| 1. | Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner und der Heimordnung, | |
| 2. | Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen, | |
| 3. | Änderung der Entgelte des Heims, | |
| 4. | Planung oder Durchführung von Veranstaltungen, | |
| 5. | Alltags- und Freizeitgestaltung, | |
| 6. | Unterkunft, Betreuung und Verpflegung, | |
| 7. | Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Heimbetriebes, | |
| 8. | Zusammenschluss mit einem anderen Heim, | |
| 9. | Änderung der Art und des Zweckes des Heims oder seiner Teile, | |
| 10. | umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen des Heims, | |
| 11. | Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung, | |
| 12. | Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen. | |
§ 31 Heimmitwirkungsverordnung
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| (1) Wenn von einer Bewohnerin
oder einem Bewohner oder von Dritten zu ihren oder seinen Gunsten
Finanzierungsbeiträge an den Träger geleistet worden
sind, wirkt der Heimbeirat auch bei der Aufstellung der Haushalts-
oder Wirtschaftspläne mit. Der Heimträger hat zu diesem
Zweck dem Heimbeirat die erforderlichen Informationen zu geben.
Erfolgt bei einem Heimträger, der mehrere Heime betreibt, eine
zentrale Wirtschafts- und Rechnungsführung, so hat der
Heimträger dem Heimbeirat am Ort des Heims die Unterlagen
vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die das Heim
betreffen. Der Träger hat insbesondere anhand der in Satz 1
genannten Pläne über die wirtschaftliche Lage des Heims
schriftlich zu berichten. Der Heimbeirat kann hierbei auch
Auskünfte über die Vermögens- und Ertragslage des
Heims und, sofern vom Träger ein Jahresabschluss aufgestellt
worden ist, Einsicht in den Jahresabschluss verlangen. (2) Finanzierungsbeiträge im Sinne des Absatzes 1 sind alle Leistungen, die über das für die Unterbringung vereinbarte laufende Entgelt hinaus zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims erbracht worden sind. (3) Die Mitwirkung des Heimbeirates entfällt, wenn alle Ansprüche, die gegenüber dem Träger durch die Leistung von Finanzierungsbeiträgen begründet worden sind, durch Verrechnung, Rückzahlung oder sonstiger Weise erloschen sind. |
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§ 32 Heimmitwirkungsverordnung
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| (1) Die Mitwirkung des
Heimbeirates soll von dem Bemühen um gegenseitiges Vertrauen
und Verständnis zwischen Bewohnerschaft, Leitung und
Träger bestimmt sein. (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Heimbeirat durch die Leitung oder durch den Träger ausreichend und rechtzeitig zu informieren und nach Möglichkeit auch fachlich zu beraten. Der Heimbeirat hat auch ein Mitwirkungs- und Informationsrecht, wenn ein Heimträger zentral für mehrere Heime oder ein Zentralverband für seine Mitglieder Maßnahmen und Entscheidungen im Sinne der §§ 29 und 30 der Verordnung trifft. Dem Heimbeirat sind am Ort des Heims die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die das Heim betreffen. (3) Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 30, 31 hat die Leitung oder der Träger mit dem Heimbeirat vor ihrer Durchführung rechtzeitig und mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. Anregungen des Heimbeirates sind in die Überlegungen bei der Vorbereitung der Entscheidungen einzubeziehen. (4) Anträge oder Beschwerden des Heimbeirates sind von der Leitung oder vom Träger in angemessener Frist, längstens binnen sechs Wochen, zu beantworten. Der Träger hat die Antwort zu begründen, wenn er das Anliegen des Heimbeirates bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. |
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§ 33 Heimmitwirkungsverordnung
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| Die §§ 29 bis 32 gelten für die Mitwirkung des Heimfürsprechers entsprechend. | ||
Dritter Teil
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| Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | ||
| 1. | entgegen § 6 Abs. 2 einen Wahlausschuss nicht bestellt oder entgegen § 8 die für die Vorbereitung oder Durchführung der Wahl erforderliche personelle oder sächliche Unterstützung nicht gewährt, | |
| 2. | entgegen § 9 Abs. 1 die Wahl des Heimbeirates behindert oder beeinflusst, entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Mitteilung unterlässt, | |
| 4. | entgegen § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1, ein Mitglied des Heimbeirates oder den Heimfürsprecher bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder wegen seiner Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt, | |
| 5. | entgegen § 23 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 28 Abs.1, eine Bewohnerin oder einen Bewohner benachteiligt oder begünstigt, | |
| 6. | entgegen § 31 Abs. 1 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, | |
| 7. | entgegen § 31 Abs. 1 Satz 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder | |
| 8. | entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 Entscheidungen vor ihrer Durchführung nicht rechtzeitig erörtert. | |
§ 35 Heimmitwirkungsverordnung
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| Heimbeiräte, die vor Inkrafttreten der Verordnung gewählt worden sind, müssen nicht neu gewählt werden. | ||
§ 36 Heimmitwirkungsverordnung (Inkrafttreten) |
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Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Mitwirkung der
Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für
Volljährige in Angelegenheiten des Heimbetriebs vom 25. Juli
2002 (BGBl. I S. 2890) wird nachstehend der Wortlaut der
Heimmitwirkungsverordnung in der ab dem 1. August 2002 geltenden
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: |
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