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Heimpersonalverordnung
Verordnung über personelle Anforderungen
für Heime 19. Juli 1993 (HeimPersV) |
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HeimPersV Inhaltsübersicht
HeimPersV § 1 Mindestanforderungen
HeimPersV § 2 Eignung des Heimleiters
HeimPersV § 3 Persönliche
Ausschlußgründe
HeimPersV § 4 Eignung der
Beschäftigten
HeimPersV § 5 Beschäftigte für betreuende
Tätigkeiten
HeimPersV § 6 Fachkräfte
HeimPersV § 7 Heime für behinderte
Volljährige
HeimPersV § 8 Fort- und Weiterbildung
HeimPersV § 9 Ordnungswidrigkeiten
HeimPersV § 10 Übergangsregelungen
HeimPersV § 11 Befreiungen
HeimPersV § 12 Streichung von Vorschriften
HeimPersV § 13 Inkrafttreten
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HeimPersV § 1 Mindestanforderungen
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| Der Träger eines Heims im Sinne des § 1
Abs. 1 des Heimgesetzes darf nur Personen beschäftigen, die
die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 7 erfüllen,
soweit nicht in den §§ 10 und 11 etwas anderes bestimmt
ist. |
HeimPersV § 2 Eignung des Heimleiters
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(1) Wer ein Heim leitet, muß hierzu
persönlich und fachlich geeignet sein. Er muß nach
seiner Persönlichkeit, seiner Ausbildung und seinem
beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, daß
das jeweilige Heim entsprechend den Interessen und
Bedürfnissen seiner Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich
geleitet wird.
(2) Als Heimleiter ist fachlich geeignet, wer |
| 1. |
eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits-
oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in
der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem
Abschluß nachweisen kann und |
| 2. |
durch eine mindestens zweijährige
hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer
vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung des
Heims erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.
Die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote ist zu
berücksichtigen. |
| (3) Wird das Heim von mehreren Personen geleitet,
so muß jede dieser Personen die Anforderungen des Absatzes 1
erfüllen. |
HeimPersV § 3
Persönliche Ausschlußgründe
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| (1) In der Person des Heimleiters dürfen keine
Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er
für die Leitung eines Heims ungeeignet ist. Ungeeignet ist
insbesondere, |
| 1. |
a) wegen eines Verbrechens oder wegen einer
Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die
persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher
Körperverletzung, wegen Erpressung, Urkundenfälschung,
Untreue, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei oder
wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder einer
Konkursstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe
von mindestens drei Monaten, sofern die Tilgung im Zentralregister
noch nicht erledigt ist, wer
b) in den letzten fünf Jahren, längstens jedoch bis zum
Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung der Verurteilung im
Zentralregister, wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis
30b des Betäubungsmittelgesetzes oder wegen einer sonstigen
Straftat, die befürchten läßt, daß er die
Vorschriften des Heimgesetzes oder eine auf Grund dieses Gesetzes
erlassene Rechtsverordnung nicht beachten wird, rechtskräftig
verurteilt worden ist, |
| 2. |
derjenige, gegen den wegen einer Ordnungswidrigkeit
nach § 17 des Heimgesetzes mehr als zweimal eine
Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit
nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten
Bußgeldbescheids vergangen sind. |
| (2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten, die vor Inkrafttreten der Verordnung
begangen worden sind. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. |
HeimPersV § 4 Eignung der Beschäftigten
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(1) Beschäftigte in Heimen müssen die
erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die
von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen.
(2) Als Leiter des Pflegedienstes ist geeignet, wer eine Ausbildung
zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen mit staatlich
anerkanntem Abschluß nachweisen kann. § 2 Abs. 2 Nr. 2,
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gelten entsprechend.
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HeimPersV § 5 Beschäftigte für betreuende
Tätigkeiten
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(1) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur
durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von
Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens
einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder
mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder
zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit
pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei Nachtwachen
mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.
(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der
zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für
eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder
ausreichend ist.
(3) Pflegebedürftig im Sinne der Verordnung ist, wer für
die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem
Umfang der Pflege nicht nur vorübergehend bedarf.
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HeimPersV § 6 Fachkräfte
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| Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung
müssen eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die
Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen und
eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten
Funktion und Tätigkeit vermittelt. Altenpflegehelferinnen und
Altenpflegehelfer, Krankenpflegerhelferinnen und
Krankenpflegehelfer sowie vergleichbare Hilfskräfte sind keine
Fachkräfte im Sinne der Verordnung. |
HeimPersV § 7 Heime für behinderte
Volljährige
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| In Heimen für behinderte Volljährige sind
bei der Festlegung der Mindestanforderungen Ein Service der juris
GmbH - www.juris.de - Seite 2 nach den §§ 2 bis 6 auch
die Aufgaben bei der Betreuung, Förderung und Eingliederung
behinderter Menschen und die besonderen Bedürfnisse der
Bewohner, die sich insbesondere aus Art und Schwere der Behinderung
ergeben, zu berücksichtigen. |
HeimPersV § 8 Fort- und Weiterbildung
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(1) Der Träger des Heims ist verpflichtet, dem
Leiter des Heims und den Beschäftigten Gelegenheit zur
Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und
Weiterbildung zu geben. Mehrjährig Beschäftigten, die die
Anforderungen des § 6 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur
Nachqualifizierung zu geben.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, wenn sich die
Veranstaltungen insbesondere auf folgende Funktionen und
Tätigkeitsfelder erstrecken: |
| 1. |
Heimleitung, |
| 2. |
Wohnbereichs- und Pflegedienstleistung sowie
entsprechende Leitungsaufgaben, |
| 3. |
Rehabilitation und Eingliederung sowie
Förderung und Betreuung Behinderter, |
| 4. |
Förderung selbständiger und
selbstverantworteter Lebensgestaltung, |
| 5. |
aktivierende Betreuung und Pflege, |
| 6. |
Pflegekonzepte, Pflegeplanung und
Pflegedokumentation, |
| 7. |
Arbeit mit verwirrten Bewohnern, |
| 8. |
Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen sowie mit
Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens, |
| 9. |
Praxisanleitung, |
| 10. |
Sterbebegleitung, |
| 11. |
rechtliche Grundlagen der fachlichen Arbeit, |
| 12. |
konzeptionelle Weiterentwicklung der Altenhilfe und
der Eingliederungshilfe für Behinderte. |
HeimPersV § 9 Ordnungswidrigkeiten
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| Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1
des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig |
| 1. |
entgegen § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2
Nr. 1 oder § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b oder |
| 2. |
entgegen § 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2
Satz 1 oder § 4 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b Personen beschäftigt
oder |
| 3. |
entgegen § 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
Satz 1 betreuende Tätigkeiten nicht durch Fachkräfte oder
unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrnehmen
läßt, die die Mindestanforderungen nach § 6
erfüllen. |
HeimPersV § 10 Übergangsregelungen
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(1) Sind bei Inkrafttreten dieser Verordnung die in
§ 2 Abs. 2 Nr. 2, §§ 4 bis 7 genannten
Mindestanforderungen nicht erfüllt, so kann die
zuständige Behörde auf Antrag des Heimträgers
angemessene Fristen zur Angleichung an die einzelnen Anforderungen
einräumen. Die Fristen dürfen fünf Jahre vom
Inkrafttreten der Verordnung an nicht überschreiten. Der
Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der
Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
(2) Werden am 1. Oktober 1998 die Voraussetzungen des § 5 Abs.
1 Satz 2 nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde
auf Antrag des Heimträgers eine angemessene Frist zur
Angleichung, längstens bis zum 30. September 2000,
einräumen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Wer ein Heim bei Inkrafttreten dieser Verordnung leitet, ohne
die Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 zu erfüllen, kann
das Heim bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der
Verordnung weiterhin leiten. Nach diesem Zeitpunkt kann er nur dann
Heimleiter sein, wenn er bis dahin nachweisbar an einer
Bildungsmaßnahme, die wesentliche Kenntnisse und
Fähigkeiten für die Leitung eines Heims vermittelt,
erfolgreich teilgenommen hat. Eine entsprechende
Bildungsmaßnahme vor Inkrafttreten dieser Verordnung ist zu
berücksichtigen. Ein Service der juris GmbH - www.juris.de -
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(4) Absatz 2 gilt nicht für Heimleiter, die ein Heim bei
Inkrafttreten dieser Verordnung seit mindestens fünf Jahren
ununterbrochen leiten. |
HeimPersV § 11 Befreiungen
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(1) Die zuständige Behörde kann dem
Träger eines Heims aus wichtigem Grund Befreiung von den in
den § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung
mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Mindestanforderungen erteilen,
wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der
Bewohner vereinbar ist.
(2) Die Befreiung kann sich auf einzelne Anforderungen erstrecken
und neben der Verpflichtung zur Angleichung an andere Anforderungen
ausgesprochen werden.
(3) Die Befreiung wird auf Antrag des Trägers erteilt. Der
Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der
Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
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HeimPersV § 12
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HeimPersV § 13 Inkrafttreten
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| Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
HeimPersV Schlußformel Der Bundesrat hat zugestimmt. |