
Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung
haben Senioren, die wegen einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Krankheit oder Behinderung im täglichen Leben
dauerhaft (mindestens sechs Monate) auf Hilfe angewiesen sind.
Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Die
Pflegeversicherung ist den gesetzlichen Krankenkassen
angeschlossen, also der AOK, den Ersatzkassen, den Betriebs- und
Innungskrankenkassen etc. Hier müssen Senioren Leistungen der
Pflegeversicherung beantragen. Das kann auf speziellen Formularen
oder auch formlos geschehen. Leistungen der Pflegeversicherung
werden aber nicht rückwirkend gewährt, sondern
frühestens vom Tag der Antragstellung an. Deshalb kommt der
rechtzeitigen Antragstellung besondere Bedeutung zu.
Leistungen der Pflegeversicherung werden unabhängig von eigenen finanziellen Mitteln der Senioren gewährt und richten sich nach dem Grad der Hilfe- und Pflegebedürftigkeit. Allerdings ist die Pflegeversicherung keine Vollversicherung. Unter Umständen müssen die pflegebedürftigen Senioren zuzahlen oder, wenn sie dazu nicht in der Lage sind, beim Sozialamt beantragen.
Pflegestufe I: Es muss eine erhebliche Pflegebedürftigkeit vorliegen. Die pflegebedürftigen Senioren bedürfen mindestens einmal am Tag bei mindestens zwei Verrichtungen Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität. Dazu kommt mindestens einmal in der Woche ein Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung. Der tägliche Aufwand beträgt mindestens eineinhalb Stunden, wovon mindestens die Hälfte der Zeit auf Pflege entfällt.
Pflegestufe II: Die Person ist schwer pflegebedürftig. Sie benötigt mindestens dreimal am Tag Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität. Darüber hinaus braucht sie mehrmals wöchentlich Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich. Täglich fallen mindestens drei Stunden Hilfe an, darunter zwei Stunden pflegerische Hilfe.
Pflegestufe III: Pflegestufe III attestiert den pflegebedürftigen Senioren Schwerstpflegebedürftigkeit. Dem Pflegebedürftigen muss praktisch jederzeit Hilfe zur Verfügung stehen. Er benötigt täglich, rund um die Uhr, Unterstützung bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der Haushaltführung. Täglich benötigt er mindestens fünf Stunden Hilfe, wovon mindestens vier Stunden auf die Pflege entfallen.
In der Stufe III gibt es noch eine Härtefallregelung. Pflegebedürftige Senioren, die hier eingruppiert sind, bedürfen in der Nacht die Hilfe von mehreren Pflegekräften und täglich sieben Stunden Unterstützung, von denen zwei auf die Nacht entfallen.
Die Pflegestufe pflegebedürftiger Senioren wird vom Medizinische Dienst der jeweiligen Krankenversicherung festgelegt. Um den exakten Hilfe- und Pflegebedarf festzustellen, besucht dazu ein Arzt oder eine Pflegefachkraft den Senioren Haushalt, in dem die pflegebedürftige Person lebt. Der Gutachter muss sich dazu vorher anmelden. In einem etwa einstündigen Gespräch befragt er den Patienten sowie dessen Angehörige nach seinem gesundheitlichen Zustand und seinem Hilfebedarf. Anschließend erarbeitet er auf der Grundlage der Kriterien, die das Pflegeversicherungsgesetz hierfür zugrunde legt, eine Empfehlung zur Einstufung. Die Leistungsentscheidung trifft letztlich die Pflegekasse. Sind die betroffenen Senioren damit nicht einverstanden, können sie dagegen Widerspruch einlegen.
Wenn die Pflegekasse den Antrag auf stationäre Pflege im Altenheim akzeptiert, beteiligt sich die Pflegekasse an den Pflege Kosten im Altenheim wie folgt:
Pflegestufe I: bis 2000 Mark pro Monat
Pflegestufe II: bis 2500 Mark pro Monat
Pflegestufe III: bis 2800 Mark pro Monat
Pflegestufe III mit Härtefallregelung: bis 3300 Mark pro Monat
Seit dem 1. Januar 2000 erhalten pflegebedürftige Senioren sofort Leistungen aus der Pflegeversicherung, wenn sie nachweisen, dass sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung mindestens fünf Jahre pflegeversichert waren. Zeiten der Familienversicherung werden dabei berücksichtigt. Senioren, sie zum Zeitpunkt der Antragstellung die gesetzliche Vorversicherungszeit noch nicht nachweisen können, müssen auf den Leistungsbeginn warten, bis diese erfüllt ist. Alle Personen, die seit 1995 versichert sind, erfüllen jedoch ohne weiteres die Vorversicherungszeit.