Vom Bundesrat am 11. Mai 2001
beschlossene Änderungsfassung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf
der
Altenpflegerin und des Altenpflegers
(Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung -
AltPflAPrV)1)1)
vom....
Auf Grund des §9 des Altenpflegegesetzes vom 17. November
2000 (BGBI.I S. 1513) verordnet das Bundesministerium für
Senioren, Familie, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium
für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
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Abschnitt
1: Ausbildung
§1 Gliederung der Ausbildung
§2 Praktische Ausbildung
Abschnitt
2: Leistungsbewertung
§3 Jahreszeugnisse, Teilnahmebescheinigung
§4 Beendigung
Abschnitt
3: Prüfung
§5 Staatliche Prüfung
§6 Prüfungsausschuss
§7 Fachausschüsse
§8 Zulassung zur Prüfung
§9 Vornoten
§10 Schriftlicher Teil der Prüfung
§11 Mündlicher Teil der Prüfung
§12 Praktischer Teil der Prüfung
§13 Niederschrift über die Prüfung
§14 Bestehen der Prüfung, Zeugnis
§15 Wiederholen der Prüfung
§16 Rücktritt von der Prüfung
§17 Versäumnisfolgen, Nichtabgabe der Aufsichtsarbeit,
Unterbrechung der Prüfung
§18 Ordnungsverstöße und
Täuschungsversuche
§19 Prüfungsunterlagen
Abschnitt4:
Erlaubniserteilung
§20 Erlaubnisurkunde
§21 Sonderregelung für Personen mit Diplomen oder
Prüfungszeugnissen aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder
einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Abschnitt
5: Schlussvorschrift
§22 Inkrafttreten
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Abschnitt 1
Ausbildung
§1
Gliederung der Ausbildung
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(1) Die dreijährige Ausbildung zur
Altenpflegerin und zum Altenpfleger umfasst mindestens den in der
Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht
von 2.100 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung
von 2.500 Stunden.
(2) Von den 2.500 Stunden der praktischen Ausbildung entfallen
mindestens 2.000 Stunden auf die Ausbildung in den in §4 Abs.3
Satz 1 des Altenpflegegesetzes genannten Einrichtungen.
(3) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des
Unterrichts und der praktischen Ausbildung.
(4) Der Jahresurlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu
gewähren.
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§2
Praktische Ausbildung
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(1) Die auszubildende Einrichtung nach §4
Abs.3 des Altenpflegegesetzes muss die Gewähr für eine
ordnungsgemäße Durchführung der praktischen
Ausbildung bieten.
(2) Die ausbildende Einrichtung stellt für die Zeit der
praktischen Ausbildung die Praxisanleitung der Schülerin oder
des Schülers durch eine geeeignete Fachkraft (Praxisanleiterin
oder Praxisan- leiter) auf der Grundlage eines Ausbildungsplans
sicher.
Geeignet ist
1. eine Altenpflegerin oder ein Altenpfleger oder
2. eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger
mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Altenpflege
und der Fähigkeit zur Praxisanleitung, die in der Regel durch
eine berufspädagogische Fortbildung oder Weiterbildung
nachzuweisen ist. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die
Schülerin oder den Schüler schrittweise an die
eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben
heranzuführen und den Kontakt mit der Altenpflegeschule zu
halten.
(3) Die Altenpflegeschule stellt durch Lehrkräfte für die
Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisbegleitung der
Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen sicher.
Aufgabe der Lehrkräfte ist es, die Schülerinnen und
Schüler durch begleitende Besuche in den Einrichtungen zu
betreuen und zu beurteilen sowie die Praxisanleiterinnen oder die
Praxisanleiter zu beraten.
(4) Die ausbildende Einrichtung erstellt über den bei ihr
durchgeführten Ausbildungsabschnitt eine Bescheinigung. Diese
muss Angaben enthalten über die Dauer der Ausbildung, die
Ausbildungsbereiche, die vermittelten Kenntnisse, Fähigekiten
und Fertigkeiten und über Fehlzeiten der Schüler oder des
Schülers. Die Bescheinigung ist der Altenpflegeschule
spätestens zum Ende des Ausbildungsjahres vorzulegen. Wird ein
Ausbildungsabschnitt nicht innerhalb eines Ausbildungsjahres
abgeschlossen, so stellt die ausbildende Einrichtung eine
zusätzliche Bescheinigung nach Maßgabe von Satz 2 und 3
aus. Der Träger der praktischen Ausbildung gemäß
§13 Abs.1 des Altenpflegegesetzes und die Schülerin oder
der Schüler erhalten Abschriften.
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Abschnitt 2
Leistungsbewertung
§3
Jahreszeugnisse
Teilnahmebescheinigung
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(1) Zum Ende eines jeden Ausbildungsjahres erteilt
die Altenpflegeschule der Schülerin oder dem Schüler ein
Zeugnis über die Leistungen im Unterricht und in der
praktischen Ausbildung. Die Note für die praktische Ausbildung
wird im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung
festgelegt.
(2) Die Altenpflegeschule bestätigt vor dem
Zulassungsverfahren gemäß §8 die
regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung
durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2. Sofern es
sich um eine Altenpflegeschule im Sinne des Schulrechts des Landes
handelt, kann die Bescheinigung durch ein Zeugnis ersetzt
werden.
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§4
Benotung
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Für die nach dieser Verordnung zu bewertende
Leistungen gelten folgende Noten:
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| sehr gut (1) |
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem
Maße entspricht (bei Werten bis unter 1,5), |
| gut (2) |
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht (bei Werten
von 1,5 bis unter 2,5) |
| befriedigend (3), |
wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
(bei Werten von 2,5 bis unter 3,5), |
| ausreichend (4), |
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
noch entspricht (bei Werten von 3,5 bis unter 4,5), |
| mangelhaft (5), |
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden
können (bei Werten von 4,5 bis unter 5,5), |
| ungenügend (6), |
wenn die Leistungen den Anforderungen nicht entspricht und
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
(bei Werten ab 5,5)
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Abschnitt 3
Prüfung
§5
Staatliche Prüfung
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(1) Die staatliche Prüfung umfasst einen
schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen
Teil.
(2) Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung
werden an der Altenpflegeschule abgelegt, an der die Ausbildung
abgeschlossen wird.
(3) Die zuständige Behörde kann von der Regelung nach
Absatz 2 aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die vorsitzenden
Mitglieder der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher
zu hören.
(4) Der praktische Teil der Prüfung wird abgelegt:
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| 1. |
In einer Einrichtung nach §Abs.3 Satz 1 Nr. 1
des Altenpflegegesetzes, in der die Schülerin oder der
Schüler ausgebildet worden ist, oder
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| 2. |
in der Wohnung einer pflegebedürftigen Person, die von
einer Einrichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 des
Altenpflegegesetzes betreut wird, in welcher die Schülerin
oder der Schüler ausgebildet worden ist.
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(5) Der praktische Teil der Prüfung kann mit
Zustimmung der zuständigen Behörde an der
Altenpflegeschule im Rahmen einer simulierten Pflegesituation
durchgeführt werden, wenn seine ordnungsgemäße
Durchführung gewährleistet ist.
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§6
Prüfungsausschuss
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(1) An jeder Altenpflegeschule wird ein
Prüfungsausschuss gebildet, der für die
ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung
verantwortlich ist.
Er besteht aus folgenden Mitgliedern:
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| 1. |
einer Vertreterin, einer Beauftragten
oder einem Beauftragten der zuständigen Behörde als
vorsitzendem Mitglied,
|
| 2. |
der Leiterin oder dem Leiter der Altenpflegeschule,
|
| 3. |
mindestens drei Lehrkräften als Fachprüferinnen oder
Fachprüfer, von denen mindestens zwei die Schülerin oder
den Schüler in den prüfungsrelevanten Lernfeldern
überwiegend unterrichtet haben.
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Mitglieder müssen sachkundig und für die
Mitwirkung an Prüfungen geeignet sein.
(2) Die zuständige Behörde bestellt das Mitglied nach
Absatz 1 Satz 2 Nr.1 sowie dessen Stellvertretertin oder
Stellvertreter. Sie bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2
Nr.3 und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter auf
Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Altenpflegeschule.
(3) Zur Durchführung des mündlichen und des praktischen
Teils der Prüfung kann der Prüfungsausschuss
Fachausschüsse bilden, die insoweit die Aufgaben des
Prüfungsausschusses wahrnehmen.
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige
sowie Beobachterinnen oder Beobachter zur Teilnahme an allen
Prüfungsvorgängen entsenden.
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§7
Fachausschüsse
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(1) Werden Fachausschüsse gebildet, so
gehören ihnen jeweil folgende Mitglieder an:
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| 1. |
das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses oder ein anderes Mitglied des
Prüfungsausschusses als leitendes Mitglied.
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| 2. |
als Fachprüferinnen oder Fachprüfer:
a) eine Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in
den prüfungsrelevanten Lernfeldern zuletzt unterrichtet hat
oder eine im betreffenden Fach erfahrene Lehrkraft,
b) eine weitere Lehrkraft als Beisitzerin oder Beisitzer und zur
Protokollführung,
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(2) Die Mitglieder der Fachaussüsse werden vom
vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt.
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§8
Zulassung zur Prüfung
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(1) Das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag der Schülerin
oder des Schülers über die Zulassung zur Prüfung. Es
setzt im Benehmen mit der Altenpflegeschule die
Prüfungstermine fest.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende
Nachweise vorliegen: |
| 1. |
eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der
Eltern und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung
bescheinigen, sowie bei Verheirateten eine Heiratsurkunde oder ein
Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, |
| 2. |
die Bescheinigung oder das Zeugnis nach § 3 Abs. 2.
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(3) Die Zulassung und die Prüfungstermine
werden der Schülerin oder dem Schüler spätestens
vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt.
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§ 9
Vornoten |
(1) Das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag der Altenpflegeschule
eine Vornote für jedes Lernfeld, das Gegenstand des
schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung ist,
und eine Vornote für den praktischen Teil der Prüfung
fest. Die jeweilige Vornote ergibt sich aus den Zeughnissen nach
§ 3 Abs.1.
(2) Die Vornoten werden bei der BIldung der Noten des
mündlichen, schriftlichen und praktischen Teils der
Prüfung jeweils mit einem Anteil von 25 vom Hundert
berücksichtigt. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 1
und 2 sowie des § 11 Abs.1 Nr.3 ist aus den beiden Vornoten
zuvor ein arithmetisches Mittel zu bilden.
(3) Die Vornoten werden der Schüleriin oder dem Schüler
spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten
Prüfungsteils mitgeteilt.
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§ 10
Schriftlicher Teil der Prüfung
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| (1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst
jeweils eine Aufsichtsarbeit aus den Lernfeldern: |
| 1. |
Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln
einbeziehen und Pflege alter Menschen planen, durchführen,
dokumentieren und evaluieren,
|
| 2. |
Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen und bei
der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken,
|
| 3. |
Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim
altenpflegerischen Handeln berücksichtigen,
|
(2) Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120
Minuten. Sie sind in der Regel an drei aufeinander folgenden Tagen
durchzuführten.
(3) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der
zuständigen Behörde auf Vorschlag der Altenpflegeschule
ofder der Altenpflegeschulen bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit ist von
zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern unabhängig
voneinander zu bewerten. Bei unterschiedlicher Benotung entscheidet
das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen
mit den Fachptüferinnen oder Fachprüfern.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet
die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung aus dem
arithmetischen Mittel der Noten der Fachprüferinnen oder
Fachprüfer und den Vornoten gemäß § 9 Abs. 1
und 2.
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§11
Mündlicher Teil der Prüfung
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(1) Der mündliche Teil der Prüfung
erstreckt sich auf folgende Lernfelder:
|
| 1. |
Alte Menschen personen- und situationsgerecht pflegen,
|
| 2. |
Institutionelle und rechtliche Rahmnenbedingungen beim
altenpflegerischen Handeln berücksichtigen sowie
|
| 3. |
Berufliches Selbstverständnis entwickeln und mit Krisen
und schwierigen sozialen Situationen umgehen.
|
Der mündliche Teil der Prüfung wird als
Einzelprüfung oder Gruppenprüfung mit bis zu vier
Schülerinnen oder Schülern durchgeführt. Zu den
Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1 soll die Schülerin oder der
Schüler jeweils nicht länger als zehn Minuten
geprüft werden.
(3) Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer im Sinne des
§ 7 Abs. 1 Nr.2 nehmen die Prüfung ab und benoten die
Leistungen zu den Nummernn 1 bis 3 des Absatzes 1. Das vorsitzende
Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der
Prüfung zu beteiligen und selbst zu prüfen.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet
die Note für den mündlichen Teil der Prüfung aus dem
arithmetischen Mittel der Noten der Fachprüferinnnen oder
Fachprüfer und der Vornoten gemäß § 9 Abs. 1
und 2.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die
Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim
mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein
berechtigtes Intersse besteht und die Schülerin oder der
Schüler damit einverstanden ist.
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§12
Praktischer Teil der Prüfung
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(1) Der praktische Teil der Prüfung besteht
aus einer Aufgabe zur umfassenden und geplanten Pflege eines alten
Menschen zu den Lernfeldern "Pflege alter Menschen planen,
durchführen, dokumentieren und evaluieren", "Alte Menschen
personen- und situationsbezogen pflegen" und "Bei der medizinischen
Diagnostik und Therapie mitwirken".
(2) Die Aufgabe besteht aus der schriftlichen Ausarbeitung der
Pflegeplanung und aus der Durchführung der Pflege. Die Aufgabe
soll in einem Zeitraum von höchstens zwei Werktagen
vorbereitet, durchgeführt und abgenommen werden. Der
Prüfungsteil der Durchführung der Pflege soll die Dauer
von sechzig Minuten nicht überschreiten. Die Schülerinnen
und Schüler werden einzeln geprüft.
(3) Die Auswahl des Ortes der praktischen Prüfung
gemäß § 5 Abs. 3 und der pflegebedürftigen
Person erfolgt durch die Fachprüferinnen oder Fachprüfer.
Die Einbeziehung der pflegebedürftigen Person in die
Prüfungssituation setzt deren Einverständnis und die
Zustimmung der verantwortlichen Pflegefachkraft voraus.
(4) Kann der praktische Teil der Prüfung aus wichtigem Grund
nicht oder nur teilweise entsprechend den Absätzen 1 und 2
erfolgen, so ist er insoweit im Rahmen einer simulierten
Pflegesituation durchzuführen.
(5) Der praktische Teil der Prüfung wird von zwei
Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet.
Diese können zur Abnahme des praktischen Teils der
Prüfung eine Praxisanleiterin oder einen Praxisanleiter aus
der für die Prüfung ausgewählten Einrichtung in
beratender Funktion hinzuziehen.
(6) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
entscheidet auf Vorschlag der Fachprüferinnen oder
Fachprüfer unter Berücksichtigung der Vornoten
gemäß § 9 Abs. 1 über die Note für den
praktischen Teil der Prüfung. |
§ 13
Niederschrift über die Prüfung
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| Über die Prüfung ist eine Niederschrift
zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der
Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten
hervorgehen. |
§ 14
Bestehen der Prüfung
Zeugnis
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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder nach
§ 5 Abs. 1 vorgesehene Prüfungsteil und die
Aufsichtsarbeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 mindestens mit der Note
„ausreichend" bewertet worden sind.
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein
Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das
Nichtbestehen erhält die Schülerin oder der Schüler
vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine
schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben
sind. |
§ 15
Wiederholen der Prüfung
|
(1) Jeder nach § 5 Abs. 1 vorgesehene
Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden, wenn er mit der
Note „mangelhaft" oder „ungenügend" bewertet
worden ist. Der schriftliche Teil der Prüfung kann auch einmal
wiederholt werden, wenn die Aufsichtsarbeit gemäß §
10 Abs. 1 Nr. 2 mit der Note „mangelhaft" oder
„ungenügend" bewertet worden ist.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
entscheidet im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder
Fachprüfern, unter welchen Voraussetzungen eine Wiederholung
zulässig ist. Eine weitere Ausbildung darf
einschließlich der für die Prüfung erforderlichen
Zeit die in § 19 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes festgelegte
Höchstdauer von einem Jahr nicht überschreiten. |
§ 16
Rücktritt von der Prüfung
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(1) Tritt die Schülerin oder der Schüler
nach der Zulassung von der Prüfung zurück, so sind die
Gründe für den Rücktritt unverzüglich dem
vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich
mitzuteilen. Genehmigt das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die
Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu
erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer
Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt
oder unterlässt es die Schülerin oder der Schüler,
die Gründe für den Rücktritt unverzüglich
mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der
Prüfung als nicht bestanden. § 15 Abs. 1 Satz 1 gilt
entsprechend. |
§ 17
Versäumnisfolgen
Nichtabgabe der Aufsichtsarbeit Unterbrechung der Prüfung
|
(1) Wenn die Schülerin oder der Schüler
einen Prüfungstermin versäumt, eine Aufsichtsarbeit nicht
oder nicht rechtzeitig abgibt oder die Prüfung unterbricht, so
gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung
als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger
Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt,
trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. |
§ 18
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
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| Das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses kann bei Schülerinnen oder
Schülern, die die ordnungsgemäße Durchführung
der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich
eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den
betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden
erklären; § 15 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Eine
solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung
nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines
Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach
Abschluss der Prüfung zulässig. |
§ 19
Prüfungsunterlagen
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| Auf Antrag ist der Schülerin oder dem
Schüler nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die
eigenen Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche
Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur
Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre
aufzubewahren. |
4. Abschnitt: Erlaubniserteilung
§ 20
Erlaubnisurkunde
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| Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung
der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2
Abs. 1 des Altenpflegegesetzes vor, so stellt die zuständige
Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4
aus. |
§ 21 Sonderregelungen für Personen mit Diplomen oder
Prüfungszeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
|
(1) Wer eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 des
Altenpflegegesetzes beantragt und einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
angehört, kann zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altenpflegegesetzes vorliegen, eine von
der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates
ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer
solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn
solche nicht beigebracht werden können, einen gleichwertigen
Nachweis vorlegen. Die in Satz 1 genannten Bescheinigungen und
Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der
Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die
Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
(2) Wer eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 des Altenpflegegesetzes
beantragt und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum angehört, kann
zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
des Altenpflegegesetzes vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung
der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates
vorlegen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Wer eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 des Altenpflegegesetzes
beantragt, kann die im Heimatoder Herkunftsstaat bestehende
rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies nach
dem Rechts des Heimat- oder Herkunftsstaates zulässig ist, die
Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen. Daneben
sind Name und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung
verliehen hat, aufzuführen.
(4) Über die Anträge auf Erteilung der Erlaubnis nach
§ 1 Nr. 1 des Altenpflegegesetzes ist kurzfristig,
spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über
das Vorliegen der Voraussetzungen des Altenpflegegesetzes zu
entscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des Heimat-
oder Herkunftsstaates die in Absatz 1 Satz 1 genannten
Bescheinigungen nicht innerhalb von vier Monaten ausgestellt oder
nachgefragte Mitteilungen innerhalb dieses Zeitraumes nicht
gemacht, kann die antragstellende Person sie durch Vorlage einer
Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen
Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde
ersetzen. |
5. Abschnitt: Schlussvorschrift
§ 22
Inkrafttreten
|
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 2001 Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Dr. Christine
Bergmann
weiter zu Anlagen
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