Abschnitt 1 - Erlaubnis
§1 Altenpflegegesetz
|
| Die Berufsbezeichnungen |
| 1. |
"Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" und |
| 2. |
"Altenpflegehelferin" oder "Altenpflegehelfer" |
dürfen nur Personen führen, denen die
Erlaubnis dazu erteilt worden ist.
|
§2 Altenpflegegesetz
|
| (1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu
erteilen, wenn die antragstellende Person |
| 1. |
die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildung
abgeleistet und die jeweils vorgeschriebene Prüfung bestanden
hat, |
| 2. |
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
Berufs ergibt, |
| 3. |
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur
Ausübung des Berufs ungeeignet ist. |
(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn
eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 nicht vorgelegen hat.
Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die
Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis
kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung
nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist. Im Übrigen bleiben die
den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.
(3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die
Gleichwertigkeit des Ausbildungs- und Kenntnisstandes
anerkannt wird. Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt
als erfüllt, wenn die antragstellende Person, die eine
Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 anstrebt, in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies
durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1
Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16), oder
des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates
vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung
zur Richtlinie 89/48/ EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechenden
Diploms des betreffenden Mitgliedstaates oder anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum nachweist. Einem Diplom nach Satz 2 wird
gleichgestellt ein Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1
Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die
antragstellende Person nach Maßgabe des Artikels 5 Satz 3 der
genannten Richtlinie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen
oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat. Die antragstellende
Person hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der
Eignungsprüfung nach Satz 3 zu wählen. Der
Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht
überschreiten. Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als
erfüllt, wenn die antragstellende Person, die eine
Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 anstrebt, in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch
Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1
Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entsprechenden
Prüfungszeugnisses des betreffenden Mitgliedstaates oder
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum nachweist. Einem
Prüfungszeugnis gemäß Artikel 1 Buchstabe b der
Richtlinie 92/51/EWG wird gleichgestellt ein
Befähigungsnachweis, der dem Artikel 1 Buchstabe c der
Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die antragstellende
Person nach Maßgabe des Artikels 7 der genannten Richtlinie
einen Anpassungslehrgang erfolgreich abgeschlossen oder eine
Eignungsprüfung abgelegt hat. Die antragstellende Person
hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der
Eignungsprüfung nach Satz 6 zu wählen. Der
Anpassungslehrgang darf die Dauer von einem Jahr nicht
überschreiten.
|
Abschnitt 2 - Ausbildung in der Altenpflege
§3 Altenpflegegesetz
|
| Die Ausbildung in der Altenpflege soll die
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur
selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege
einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter
Menschen erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere: |
| 1. |
die sach- und fachkundige, den allgemein
anerkannten pflegewissenschaftlichen, insbesondere den
medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen entsprechende,
umfassende und geplante Pflege, |
| 2. |
die Mitwirkung bei der Behandlung kranker alter
Menschen einschließlich der Ausführung ärztlicher
Verordnungen, |
| 3. |
die Erhaltung und Wiederherstellung individueller
Fähigkeiten im Rahmen geriatrischer und gerontopsychiatrischer
Rehabilitationskonzepte, |
| 4. |
die Mitwirkung an qualitätssichernden
Maßnahmen in der Pflege, der Betreuung und der
Behandlung, |
| 5. |
die Gesundheitsvorsorge einschließlich der
Ernährungsberatung, |
| 6. |
die umfassende Begleitung Sterbender, |
| 7. |
die Anleitung, Beratung und Unterstützung von
Pflegekräften, die nicht Pflegefachkräfte sind, |
| 8. |
die Betreuung und Beratung alter Menschen in ihren
persönlichen und sozialen Angelegenheiten, |
| 9. |
die Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der
eigenständigen Lebensführung einschließlich
der Förderung sozialer Kontakte und |
| 10. |
die Anregung und Begleitung von Familien- und
Nachbarschaftshilfe und die Beratung pflegender
Angehöriger. |
Darüber hinaus soll die Ausbildung dazu
befähigen, mit anderen in der Altenpflege tätigen
Personen zusammenzuarbeiten und diejenigen Verwaltungsarbeiten
zu erledigen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den
Aufgaben in der Altenpflege stehen.
|
§4 Altenpflegegesetz
|
(1) Die Ausbildung dauert unabhängig vom
Zeitpunkt der staatlichen Prüfung drei Jahre. Die Ausbildung
besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer
praktischen Ausbildung. Der Anteil der praktischen Ausbildung
überwiegt.
(2) Der Unterricht wird in Altenpflegeschulen erteilt.
(3) Die praktische Ausbildung wird in folgenden Einrichtungen
vermittelt: |
| 1. |
in einem Heim im Sinne des § 1 des
Heimgesetzes oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im
Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn
es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt,
und |
| 2. |
in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des
§ 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren
Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen
einschließt. |
| Abschnitte der praktischen Ausbildung können
in weiteren Einrichtungen, in denen alte Menschen betreut werden,
stattfinden. Dazu gehören insbesondere: |
| 1. |
psychiatrische Kliniken mit gerontopsychiatrischer
Abteilung oder andere Einrichtungen der gemeindenahen
Psychiatrie, |
| 2. |
Allgemeinkrankenhäuser, insbesondere mit
geriatrischer Fachabteilung oder geriatrischem Schwerpunkt, oder
geriatrische Fachkliniken, |
| 3. |
geriatrische Rehabilitationseinrichtungen, |
| 4. |
Einrichtungen der offenen Altenhilfe. |
(4) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung
trägt die Altenpflegeschule, es sei denn; sie wird durch
Landesrecht einer anderen Einrichtung übertragen. Die
Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind
inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen. Die
Altenpflegeschule unterstützt und fördert die
praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die
Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 3
sicherzustellen.
(5) Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform durchgeführt
werden und in diesem Falle bis zu fünf Jahre dauern.
(6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von
Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der
Pflegeberufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen
Anforderungen dienen sollen, können die Länder von
den Absätzen 2, 3 und 4 sowie von der nach § 9 zu
erlassenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
abweichen, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet
wird.
|
§5 Altenpflegegesetz
|
(1) Die Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2
bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die zuständige
Behörde, es sei denn, sie sind Schulen im Sinne des
Schulrechts der Länder. Sie müssen die Gewähr
für eine ordnungsgemäße Durchführung der
Ausbildung bieten.
(2) Altenpflegeschulen, die nicht Schulen im Sinne des Schulrechts
der Länder sind, können als geeignet für
Ausbildungen staatlich anerkannt werden, wenn sie folgende
Mindestanforderungen erfüllen: |
| 1. |
die hauptberufliche Leitung der Altenpflegeschule
durch eine pädagogisch qualifizierte Fachkraft mit
abgeschlossener Berufsausbildung im sozialen oder pflegerischen
Bereich und mehrjähriger Berufserfahrung oder einem
abgeschlossenen pflegepädagogischen Studium, |
| 2. |
den Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der
Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl geeigneter,
pädagogisch qualifizierter Fachkräfte für den
theoretischen und praktischen Unterricht, |
| 3. |
die Vorhaltung der für die Erteilung des
Unterrichts notwendigen Räume und Einrichtungen sowie
ausreichender Lehr- und Lernmittel, |
| 4. |
den Nachweis darüber, dass die erforderlichen
Ausbildungsplätze zur Durchführung der praktischen
Ausbildung in den in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten
Einrichtungen auf Dauer in Anspruch genommen werden
können. |
Besteht die Leitung aus mehreren Personen, so muss
eine von ihnen die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 erfüllen.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung über Satz 1 hinausgehende
Mindestanforderungen festzulegen.
|
§6 Altenpflegegesetz
|
| Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung
ist die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
sowie |
|
der Realschulabschluss oder ein anderer als
gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss oder eine andere
abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den
Hauptschulabschluss erweitert, oder |
| 2. |
der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig
anerkannter Bildungsabschluss, sofern eine erfolgreich
abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung oder
die Erlaubnis als Altenpflegehelferin, Altenpflegehelfer,
Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer nachgewiesen
wird.
|
§7 Altenpflegegesetz
|
| (1) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach
§ 4 Abs. 1 verkürzt werden: |
| 1. |
für Krankenschwestern, Krankenpfleger,
Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger,
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger mit
dreijähriger Ausbildung um bis zu zwei Jahre, |
| 2. |
für Altenpflegehelferinnen, Altenpflegehelfer,
Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer,
Heilerziehungspflegehelferinnen, Heilerziehungspflegehelfer,
Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer um bis zu einem
Jahr. |
(2) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach
§ 4 Abs. 1 im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit um bis zu
zwei Jahre verkürzt werden, wenn eine andere abgeschlossene
Berufsausbildung nachgewiesen wird.
(3) Die Verkürzung darf die Durchführung der
Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles nicht
gefährden.
|
§8 Altenpflegegesetz
|
| (1) Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4
Abs. 1 werden angerechnet: |
| 1. |
ein dem Tarifvertrag entsprechender Urlaub oder
Urlaub bis zu sechs Wochen jährlich oder Ferien und |
| 2. |
Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen,
von der Altenpflegeschülerin oder dem Altenpflegeschüler
nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von
zwölf Wochen, bei verkürzten Ausbildungen nach
§ 7 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr. Bei
Altenpflegeschülerinnen werden auch Unterbrechungen wegen
Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von vierzehn Wochen, bei
verkürzten Ausbildungen nach § 7 bis zu höchstens
vier Wochen je Ausbildungsjahr angerechnet. |
(2) Soweit eine besondere Härte vorliegt,
können über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag
angerechnet werden, sofern zu erwarten ist, dass das
Ausbildungsziel dennoch erreicht wird. In anderen Fällen
kann die Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert
werden. Sie soll jedoch in der Regel einschließlich der
Unterbrechungen den Zeitraum von fünf Jahren nicht
überschreiten.
|
§9 Altenpflegegesetz
|
(1) Das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der
Altenpflegerin und des Altenpflegers die Mindestanforderungen
an die Ausbildung nach § 4 sowie das Nähere über die
staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach
§ 1 Nr. 1 zu regeln.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für
Personen, die ein Diplom oder ein Prüfungszeugnis
nachweisen und Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind, und die eine Erlaubnis nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2,3,6
oder 7 beantragen, zu regeln: |
| 1. |
das Verfahren bei der Prüfung der
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die
Vorlage der von der antragstellenden Person zu erbringenden
Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde
entsprechend Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und
12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG, |
| 2. |
das Recht von Personen, die ein Diplom nachweisen,
nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG
zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 die im
Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende
Ausbildungsbezeichnung und, soweit nach dem Recht des Heimat- oder
Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkürzung in der
Sprache dieses Staates zu führen, |
| 3. |
die Frist für die Erteilung der Erlaubnis
entsprechend Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.
|
Abschnitt 3 - Ausbildung in der
Altenpflegehilfe
§10 Altenpflegegesetz
|
Die Ausbildung soll die Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln; die für eine
qualifizierte Betreuung und Pflege alter Menschen unter Anleitung
einer Pflegefachkraft erforderlich sind.
|
§11 Altenpflegegesetz
|
(1) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe dauert
mindestens zwölf Monate und schließt mit einer
Prüfung ab. Sie umfasst den theoretischen und praktischen
Unterricht mit mindestens 600 Stunden und die praktische
Ausbildung mit mindestens 900 Stunden.
(2) Die Ausbildung kann in Teilzeitform durchgeführt werden
und in diesem Falle bis zu drei Jahre dauern.
(3) Die Ausbildung wird in Altenpflegeschulen nach § 5 Abs. 1
durchgeführt, sofern die Länder nichts anderes
bestimmen.
|
§12 Altenpflegegesetz
|
| Die Länder können das Nähere
über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe regeln,
insbesondere |
| 1. |
die Voraussetzungen für den Zugang zur
Ausbildung, |
| 2. |
die Anrechnung anderer Ausbildungen und
Tätigkeiten auf die Ausbildung, |
| 3. |
die Mindestanforderungen an die Ausbildung, die
Dauer der Ausbildung sowie das Nähere über die
Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1
Nr. 2, |
| 4. |
die Anerkennung von Unterbrechungs- und Fehlzeiten
auf die Dauer der Ausbildung und |
| 5. |
die Anerkennung der Schulen für die
Altenpflegehilfe, die nicht Schulen im Sinne des Schulrechts der
Länder sind.
|
Abschnitt 4 - Ausbildungsverhältnis
§13 Altenpflegegesetz
|
| (1) Der Träger der praktischen Ausbildung, der
eine Person zur Ausbildung nach diesem Gesetz einstellt, hat mit
dieser einen schriftlichen Ausbildungsvertrag für die gesamte
Dauer der Ausbildung nach Maßgabe der Vorschriften dieses
Abschnitts zu schließen. Träger der praktischen
Ausbildung können sein: |
| 1. |
der Träger einer Einrichtung im Sinne des
§ 4 Abs. 3 Satz 1, der eine staatlich anerkannte
Altenpflegeschule betreibt, |
| 2. |
der Träger einer Einrichtung im Sinne des
§ 4 Abs. 3 Satz 1, der mit einer staatlich anerkannten
Altenpflegeschule oder einer Altenpflegeschule im Sinne des
Schulrechts der Länder einen Vertrag über die
Durchführung praktischer Ausbildungen geschlossen hat. |
Die Landesregierungen werden ermächtigt, das
Nähere zur Bestimmung der Träger der praktischen
Ausbildung durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten: |
| 1. |
das Berufsziel, dem die Ausbildung dient, |
| 2. |
den Beginn und die Dauer der Ausbildung, |
| 3. |
Angaben über die inhaltliche und zeitliche
Gliederung der praktischen Ausbildung gemäß der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, |
| 4. |
die Dauer der regelmäßigen
täglichen oder wöchentlichen praktischen
Ausbildungszeit, |
| 5. |
die Höhe der monatlichen
Ausbildungsvergütung, |
| 6. |
die Dauer der Probezeit, |
| 7. |
die Dauer des Urlaubs, |
| 8. |
die Voraussetzungen, unter denen der
Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, |
| 9. |
einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf
die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die
auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind. |
(3) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich
aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes
ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden
Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
(4) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Vertreterin oder einem
Vertreter des Trägers der praktischen Ausbildung sowie der
Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichem
Vertreter zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten
Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler
und deren gesetzlichem Vertreter unverzüglich
auszuhändigen.
(5) Bei Änderungen des Ausbildungsvertrages gelten die
Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit im
Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 der Zustimmung der
Altenpflegeschule.
|
§14 Altenpflegegesetz
|
(1) Eine Vereinbarung, durch die die Ausübung
der beruflichen Tätigkeit für die Zeit nach Beendigung
des Ausbildungsverhältnisses beschränkt wird, ist
nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der
Schüler innerhalb der letzten drei Monate des
Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen
Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit
eingeht.
(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über |
| 1. |
die Verpflichtung der Schülerin oder des
Schülers, für die praktische Ausbildung eine
Entschädigung zu zahlen, |
| 2. |
Vertragsstrafen, |
| 3. |
den Ausschluss oder die Beschränkung von
Schadenersatzansprüchen, |
| 4. |
die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes
in Pauschbeträgen.
|
§15 Altenpflegegesetz
|
| (1) Der Träger der praktischen Ausbildung
hat |
| 1. |
die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen
Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so
durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen
Ausbildungszeit erreicht werden kann, |
| 2. |
der Schülerin und dem Schüler kostenlos
die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur
Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum
Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich
sind, |
| 3. |
sicherzustellen, daß die praktische
Ausbildung gemäß § 4 Abs. 3 durchgeführt
wird. |
(2) Der Schülerin und dem Schüler
dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem
Ausbildungszweck dienen; sie müssen ihrem Ausbildungsstand und
ihren Kräften angemessen sein.
|
§16 Altenpflegegesetz
|
| Die Schülerin und der Schüler haben sich
zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten
zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu
erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet, |
| 1. |
an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen
teilzunehmen, |
| 2. |
die ihnen im Rahmen der Ausbildung
übertragenen Aufgaben und Verrichtungen sorgfältig
auszuführen, |
| 3. |
die für Beschäftigte in den jeweiligen
Einrichtungen geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht
einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu
wahren.
|
§17 Altenpflegegesetz
|
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat
der Schülerin und dem Schüler für die gesamte Dauer
der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu
zahlen, soweit nicht Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Übergangsgeld nach den
für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften
bestehen oder andere vergleichbare Geldleistungen aus
öffentlichen Haushalten gewährt werden.
(2) Sachbezüge können in der Höhe der durch
Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet
werden, jedoch nicht über 75 vom Hundert der
Bruttovergütung hinaus. Können die Sachbezüge
während der Zeit, für welche die
Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund
nicht abgenommen werden, so sind sie nach den Sachbezugswerten
abzugelten.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige
tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende
Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und
besonders zu vergüten.
|
§18 Altenpflegegesetz
|
| Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der
Probezeit. Sie beträgt |
| 1. |
bei Altenpflegerinnen und Altenpflegern sechs
Monate, |
| 2. |
bei Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfern
drei Monate.
|
§19 Altenpflegegesetz
|
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet
unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung mit dem
Ablauf der Ausbildungszeit.
(2) Wird die jeweils vorgeschriebene Prüfung nicht bestanden,
so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf
schriftliches Verlangen bis zur nächstmöglichen
Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
|
§20 Altenpflegegesetz
|
(1) Während der Probezeit kann das
Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur
gekündigt werden: |
| 1. |
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus
einem wichtigen Grund, |
| 2. |
von der Schülerin und dem Schüler mit
einer Kündigungsfrist von vier Wochen. |
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den
Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der
Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam,
wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen den zur Kündigung
Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein
vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen
Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf
dieser Frist gehemmt.
|
§21 Altenpflegegesetz
|
Wird die Schülerin oder der Schüler im
Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne
dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist,
so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als
begründet.
|
§22 Altenpflegegesetz
|
Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der
Schülerin oder des Schülers von den Vorschriften des
Abschnitts 4 dieses Gesetzes abweicht, ist nichtig.
|
§23 Altenpflegegesetz
|
Die §§13 bis 22 finden keine Anwendung
auf Schüler und Schülerinnen, die Diakonissen,
Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften
sind.
|
Abschnitt 5 - Kostenregelung
§24 Altenpflegegesetz
|
| Der Träger der praktischen Ausbildung kann die
Kosten der Ausbildungsvergütung in den Entgelten oder
Vergütungen für seine Leistungen
berücksichtigen. Ausgenommen sind: |
| 1. |
die Aufwendungen für die Vorhaltung,
Instandsetzung oder Instandhaltung von
Ausbildungsstätten, |
| 2. |
die laufenden Betriebskosten (Personal- und
Sachkosten) der Ausbildungsstätten sowie |
| 3. |
die Verwaltungskosten für ein
Ausgleichsverfahren nach § 25. |
Bei Einrichtungen, die zur ambulanten, teil- oder
vollstationären Versorgung von Pflegebedürftigen
nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zugelassen sind
(zugelassene Pflegeeinrichtungen), sowie bei Einrichtungen mit
Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes
richtet sich die Berücksichtigung der Kosten der
Ausbildungsvergütung einschließlich einer
Ausbildungsumlage (§ 25) in den Vergütungen
ausschließlich nach diesen Gesetzen.
|
§25 Altenpflegegesetz
|
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zur Aufbringung der
Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung (§ 17
Abs. 1) von den in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten
Einrichtungen Ausgleichsbeträge erhoben werden, und zwar
unabhängig davon, ob dort Abschnitte der praktischen
Ausbildung durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn ein
Ausgleichsverfahren erforderlich ist, um einen Mangel an
Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen.
(2) Führt eine Landesregierung ein Ausgleichsverfahren
ein, darf die Gesamthöhe der Ausgleichsbeträge den
voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen
Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten. Die
Landesregierungen regeln das Nähere über die Berechnung
des Kostenausgleichs und das Ausgleichsverfahren. Sie
bestimmen die»zur Durchführung des Kostenausgleichs
zuständige Stelle. § 24 Satz 2 und 3 bleibt
unberührt.
(3) Hat eine Landesregierung ein Ausgleichsverfahren nach Absatz 1
eingeführt, so ist sie verpflichtet, in angemessenen
Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung zu
überprüfen.
|
Abschnitt 6 - Zuständigkeiten
§26 Altenpflegegesetz
|
(1) Die Entscheidung über die Erlaubnis nach
§ 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes,
in dem die antragstellende Person die Prüfung abgelegt hat; in
den Fällen des § 2 Abs. 3 trifft die Entscheidung
über die Erlaubnis die Behörde des Landes, in dem der
Antrag gestellt wurde.
(2) Die Entscheidungen nach den §§ 6, 7 und 8 trifft die
zuständige Behörde des Landes, in dem die
antragstellende Person an einer Ausbildung teilnehmen will
oder teilnimmt.
(3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses
Gesetzes zuständigen Behörden.
|
Abschnitt 7 - Bußgeldvorschriften
§27 Altenpflegegesetz
|
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach
§ 1 eine der folgenden Berufsbezeichnungen führt: |
| 1. |
"Altenpflegerin" oder "Altenpfleger", |
| 2. |
"Altenpflegehelferin" oder
"Altenpflegehelfer". |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet
werden.
Regelung ab 01.01.2002
|
Abschnitt 8 - Keine Anwendung des Berufsbildungsgesetzes
§28 Altenpflegegesetz
|
Für die Ausbildung zu den in diesem Gesetz
geregelten Berufen findet das Berufsbildungsgesetz keine
Anwendung.
|
Abschnitt 9 - Übergangsvorschriften
§29 Altenpflegegesetz
|
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
landesrechtlichen Vorschriften erteilte Anerkennung als
staatlich anerkannte Altenpflegerin oder staatlich anerkannter
Altenpfleger gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr.
1. Das im Lande Bremen nach den Richtlinien über die
Ausbildung und die Abschlussprüfung an privaten Fachschulen
für Altenpfleger vom 29. August 1979 (Amtsblatt der
Freien Hansestadt Bremen 1979, S. 545) ausgestellte
Abschlusszeugnis gilt ebenfalls als Erlaubnis nach § 1
Nr. 1.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung zur
staatlich anerkannten Altenpflegerin oder zum staatlich anerkannten
Altenpfleger wird nach den bisherigen landesrechtlichen
Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung
erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach
§ 1 Nr. 1.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für eine Erlaubnis nach
§ 1 Nr. 2 entsprechend, wenn die Ausbildung für die
Altenpflegehilfe eine vorgeschriebene Dauer von mindestens
zwölf Monaten hatte. |
§30 Altenpflegegesetz
|
Altenpflegeschulen, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften die staatliche
Anerkennung oder die schulrechtliche Genehmigung erhalten haben,
gelten als staatlich anerkannt oder schulrechtlich genehmigt
nach § 5 Abs. 1, sofern die Anerkennung oder die
schulrechtliche Genehmigung nicht zurückgezogen wird.
|
§31 Altenpflegegesetz
|
In der Freien und Hansestadt Hamburg wird die
Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen bis zum 31.
Juli 2006 weiterhin nach dem Berufsbildungsgesetz
durchgeführt.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft. Artikel 1 § 4
Abs. 6 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im
Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. November 2000
Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer |