Entwurf eines Gesetzes über die Berufe in
der Krankenpflege sowie zur Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom ... 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege
(Krankenpflegegesetz - KrPflG) *)
|
Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen
§ 1 Führen der Berufsbezeichnungen
(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen |
| 1. |
"Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder
"Gesundheits- und Krankenpfleger", |
| 2. |
"Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder
"Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" oder |
| 3. |
"Gesundheits- und Krankenpflegehelferin" oder
"Gesundheits- und Krankenpflegehelfer" |
führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich und Staatsangehörige eines
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind,
dürfen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis führen, sofern
sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende
Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen
jedoch der Anzeigepflicht nach diesem Gesetz. Gleiches gilt
für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich
hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der
Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis nach & 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen,
wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller |
| 1. |
die durch dieses Gesetz vorgeschriebene
Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung
bestanden hat, |
| 2. |
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich
die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
und |
| 3. |
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
ungeeignet ist.
|
(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei
Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr.
1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach den
Absätzen 3 bis 6 oder die nach § 26 nachzuweisende
Ausbildung nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis ist zu
widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1
Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn
nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen
ist.
(3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist
ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird
durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den
Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen
Prüfung erstreckt. Bei Anträgen von
Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes, die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1
anstreben, kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im
Sinne des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,
Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises belegt
werden, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als
Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind, anerkannt wurden. Hierbei sind die in
einem Vertragsstaat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort
erworbene Berufserfahrung zu berücksichtigen.
(4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr.
1 beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als
erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als
Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen haben und dies durch
Vorlage eines nach dem 28. Juni 1979 ausgestellten, in der Anlage
zu diesem Gesetz aufgeführten Diploms, Prüfungszeugnisses
oder sonstigen Befähigungsnachweises eines der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der
Anlage zu Satz 1 aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992
ausgestellten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen
Befähigungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nachweisen. Bei Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen
Befähigungsnachweisen von Mitgliedstaaten, die der
Europäischen Union erst nach dem 28. Juni 1979 beigetreten
sind, gilt das Datum des Beitritts, bei abweichender Vereinbarung
das hiernach maßgebende Datum. Bei Diplomen,
Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere
Vereinbarung über den Zeitpunkt der Geltung der
Verpflichtungen aus der Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27.
Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der
Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über
Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen
Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien
Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 176 S. 1) und aus der
Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die
für die allgemeine Pflege verantwortlich sind (ABl. EG Nr. L
176 S. 8) in ihrer jeweils geltenden Fassung, getroffen worden ist,
gilt das hiernach maßgebende Datum. Das Bundesministerium
für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu
diesem Gesetz späteren Änderungen des Artikels 3 der
Richtlinie 77/452/EWG anzupassen. Gleichwertig den in Satz 1
genannten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen
Befähigungsnachweisen sind nach einem der in Satz 1 bis 3
genannten Zeitpunkt von den übrigen Vertragsstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellte Diplome,
Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise der
Krankenschwestern und der Krankenpfleger, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, die den in der Anlage zu
Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten
Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der
zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber
vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die
den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG
entspricht und den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1
genannten Nachweisen gleichsteht.
(5) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr.
2 beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als
erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung abgeschlossen
haben und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des
Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.
Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung
der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der
jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1 Buchstabe a der
Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine
zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils geltenden
Fassung entsprechenden Diploms des betreffenden Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes nachweisen, sofern die
Ausbildung im Herkunftsstaat keine wesentlichen Unterschiede im
Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung
hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist. Antragsteller,
deren Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 1
aufweist, haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine
Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre nachgewiesene
Berufserfahrung zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen
Unterschiede geeignet ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird
gleichgestellt ein Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1
Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die
Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2 der
genannten Richtlinie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder
eine Eignungsprüfung abgelegt haben. Antragsteller haben das
Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung
nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die
Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Absatz 4 Satz 5
gilt entsprechend.
(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für
Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich
hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
Abschnitt 2
Ausbildung
§ 3 Ausbildungsziel
(1) Die Ausbildung für Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und
2 soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand
pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer
bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale
und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung
insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von
Krankheiten vermitteln. Sie bezieht sich auf die heilende Pflege,
die unter Einbeziehung präventiver, rehabilitativer und
palliativer Maßnahmen auf die Wiedererlangung, Verbesserung,
Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen
Gesundheit der Patientinnen und Patienten auszurichten ist. Dabei
sind die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie
Lebensphasen und die Selbständigkeit und Selbstbestimmung der
Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen
(Ausbildungsziel).
(2) Die Ausbildung für die Pflege nach Absatz 1 soll
insbesondere dazu befähigen
|
| 1. |
die folgenden Aufgaben
eigenständig auszuführen:
a) Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung,
Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege,
b) Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der
Qualität der Pflege,
c) Beratung, Anleitung und Unterstützung von Patientinnen und
Patienten und ihrer Bezugspersonen in der individuellen
Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit,
d) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum
Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,
|
| 2. |
die folgenden Aufgaben im Rahmen der
Mitwirkung auszuführen:
a) eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster
Maßnahmen,
b) Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder
Rehabilitation,
c) Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen,
|
| 3. |
interdisziplinär mit anderen
Berufsgruppen zusammenzuarbeiten und dabei multidisziplinäre
und berufsübergreifende Lösungen von Gesundheitsproblemen
zu entwickeln.
|
§ 4 Dauer und Struktur der
Ausbildung
(1) Die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
und Gesundheits- und Krankenpfleger, für Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
schließt mit der staatlichen Prüfung ab; sie dauert
unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in
Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf
Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und
einer praktischen Ausbildung.
(2) Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen an
Krankenhäusern vermittelt. Die praktische Ausbildung wird an
einem Krankenhaus oder mehreren Krankenhäusern und weiteren an
der Ausbildung beteiligten, geeigneten Einrichtungen, insbesondere
ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen oder
Rehabilitationseinrichtungen, durchgeführt.
(3) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach Absatz 2 Satz 1
erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn sie folgende
Mindestanforderungen erfüllen:
|
| 1. |
Hauptberufliche Leitung der Schule
durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer
abgeschlossenen Hochschulausbildung,
|
| 2. |
Nachweis einer im Verhältnis zur
Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und
pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender,
abgeschlossener Hochschulausbildung für den theoretischen und
praktischen Unterricht,
|
| 3. |
Vorhaltung der für die Ausbildung
erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender
Lehr- und Lernmittel,
|
| 4. |
Sicherstellung der Durchführung der
praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
durch Vereinbarungen mit Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 2, die
von der zuständigen Behörde für die
Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung als
geeignet beurteilt werden.
|
Über Satz 1 hinausgehende, landesrechtliche
Regelungen bleiben unberührt. Die Länder können
durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach
Satz 1 bestimmen.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
Regelungen zur Beschränkung der Hochschulausbildung nach
Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 auf bestimmte Hochschularten und
Studiengänge treffen.
(5) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und
Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der
praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt
die Schule. Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung
durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die
Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 2 sicherzustellen.
(6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten,
die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe unter
Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen
dienen sollen, können die Länder von Absatz 2 Satz 1
sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach §
9 abweichen, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird
und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit den Richtlinien 77/452/EWG
und 77/453/EWG gewährleistet ist.
§ 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 4
Abs. 1 ist,
|
| 1. |
dass die Bewerberin oder der Bewerber
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ungeeignet ist und
|
| 2. |
der Realschulabschluss oder eine andere
gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder
|
| 3. |
der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige
Schulbildung, zusammen mit a) einer erfolgreich abgeschlossenen
Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von
mindestens zwei Jahren oder
b) einer Erlaubnis als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder
Gesundheits- und Krankenpflegehelfer oder einer Erlaubnis als
Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer, sofern die Ausbildung
dafür mindestens ein Jahr gedauert hat.
|
§ 6 Anrechnung gleichwertiger
Ausbildungen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere
erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Umfange ihrer
Gleichwertigkeit bis zu 24 Monaten auf die Dauer einer Ausbildung
nach § 4 Abs. 1 anrechnen, wenn die Durchführung der
Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht
gefährdet werden.
§ 7 Anrechnung von Fehlzeiten
Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden
angerechnet
|
| 1. |
Urlaub oder Ferien, |
| 2. |
Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen,
von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden
Gründen bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr
und |
| 3. |
Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei
Schülerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf
einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer
von 14 Wochen nicht überschreiten.
|
Die zuständige Behörde kann auf Antrag
auch über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten
berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und
das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet
wird.
§ 8 Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegehelferin
und zum Gesundheits- und Krankenpflegehelfer
(1) Die Ausbildung für Gesundheits- und
Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer
soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln,
die für die Pflege und Versorgung von Patientinnen und
Patienten unter Anleitung von Personen mit einer Erlaubnis nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erforderlich sind
(Ausbildungsziel).
(2) Die Ausbildung für Gesundheits- und
Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer
schließt mit der staatlichen Prüfung ab; sie dauert
unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung
mindestens ein Jahr, in Teilzeitform höchstens drei Jahre.
(3) Die Ausbildung umfasst den theoretischen und praktischen
Unterricht mit mindestens 500 Stunden und die praktische Ausbildung
mit mindestens 1 100 Stunden. Der Unterricht wird in Schulen nach
§ 4 Abs. 2 Satz 1 vermittelt. Für die praktische
Ausbildung gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(4) Das Nähere zur Ausbildung für Gesundheits- und
Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer
kann durch Landesrecht bestimmt werden, insbesondere
|
| 1. |
die Voraussetzungen für den Zugang zur
Ausbildung, |
| 2. |
die Anrechnung anderer erfolgreich abgeschlossener
Ausbildungen und Tätigkeiten auf die Ausbildung, |
| 3. |
die Mindestanforderungen an die Ausbildung, die
Dauer der Ausbildung sowie das Nähere über die
Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 Nr. 3, |
| 4. |
die Anrechnung von Unterbrechungs- und Fehlzeiten
auf die Dauer der Ausbildung und |
| 5. |
die Regelungen zum Ausbildungsverhältnis.
|
§ 9 Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend und im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der
Krankenpflege die Mindestanforderungen an die Ausbildungen nach
§ 4 Abs. 1 sowie das Nähere über die staatlichen
Prüfungen und die Urkunden für die Erlaubnisse nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu regeln. Bei der Festlegung der
Mindestanforderungen für die Ausbildung zur Gesundheits- und
Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger sind die
Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977 und das Europäische
Übereinkommen vom 25. Oktober 1967 über die theoretische
und praktische Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern
(BGBl. 1972 II S. 629) zu berücksichtigen. Insbesondere ist
eine Mindeststundenzahl von 4 600 Stunden vorzusehen, von denen
mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und nicht
weniger als ein Drittel auf den theoretischen und praktischen
Unterricht entfallen; dasselbe ist für die Ausbildung zur
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger vorzuschreiben.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Personen,
die ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen
Befähigungsnachweis haben und eine Erlaubnis nach § 2
Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 4, 5 oder 6 beantragen, zu
regeln:
|
| 1. |
das Verfahren bei der Prüfung der
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die
von den Antragstellern vorzulegenden, erforderlichen Nachweise und
die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend
den Artikeln 6 bis 9 der Richtlinie 77/452/EWG, Artikel 6 der
Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der
Richtlinie 92/51/EWG, |
| 2. |
das Recht von Personen, die ein Diplom haben und
eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beantragen, nach
Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG
zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr.
2 die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende
Ausbildungsbezeichnung und, soweit nach dem Recht des Heimat- oder
Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkürzung in der
Sprache dieses Staates zu führen, |
| 3. |
die Frist für die Erteilung der Erlaubnis
entsprechend Artikel 10 der Richtlinie 77/452/EWG, Artikel 8 Abs. 2
der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie
92/51/EWG. |
Abschnitt 3
Ausbildungsverhältnis
§ 10 Ausbildungsvertrag
(1) Zwischen dem Träger der Ausbildung und der Schülerin
oder dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach
Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu
schließen.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten
|
| 1. |
die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den
Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird, |
| 2. |
den Beginn und die Dauer der Ausbildung, |
| 3. |
Angaben über die der Ausbildung zugrunde
liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie über
die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen
Ausbildung, |
| 4. |
die Dauer der regelmäßigen
täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit, |
| 5. |
die Dauer der Probezeit, |
| 6. |
Angaben über Zahlung und Höhe der
Ausbildungsvergütung, |
| 7. |
die Dauer des Urlaubs und |
| 8. |
die Voraussetzungen, unter denen der
Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann.
|
(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person,
die zur Vertretung des Trägers der Ausbildung berechtigt ist
und der Schülerin oder dem Schüler, bei
Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern zu
unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten
Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler
und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
(4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der
Schriftform.
§ 11 Pflichten des Trägers der Ausbildung
(1) Der Träger der Ausbildung hat
|
| 1. |
die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen
Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so
durchzuführen, dass das Ausbildungsziel (§ 3) in der
vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann und |
| 2. |
der Schülerin und dem Schüler kostenlos
die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung
zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen
Prüfung erforderlich sind.
|
(2) Den Schülerinnen und Schülern
dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem
Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; sie
müssen ihren physischen und psychischen Kräften
angemessen sein.
§ 12 Pflichten der Schülerin und des
Schülers
Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen,
die in § 3 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich
sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere
verpflichtet,
|
| 1. |
an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen
teilzunehmen, |
| 2. |
die ihnen im Rahmen der Ausbildung
übertragenen Aufgaben und Verrichtungen sorgfältig
auszuführen und |
| 3. |
die für Beschäftigte in Einrichtungen
nach § 4 Abs. 2 Satz 2 geltenden Bestimmungen über die
Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse
Stillschweigen zu wahren.
|
§ 13 Ausbildungsvergütung
(1) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und dem
Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu
gewähren.
(2) Sachbezüge können in der Höhe der durch
Rechtsverordnung nach § 17 Satz 1 Nr. 3 des vierten Buchs
Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht
über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus. Können
die Schülerin und der Schüler während der Zeit,
für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus
berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese
nach den Sachbezugswerten abzugelten.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige
tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende
Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und
besonders zu vergüten.
§ 14 Probezeit
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die
Probezeit beträgt bei Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegern sechs Monate.
§ 15 Ende des Ausbildungsverhältnisses
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der
Ausbildungszeit.
(2) Bestehen Schülerinnen und Schüler die staatliche
Prüfung nicht, so verlängert sich das
Ausbildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur
nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens
jedoch um ein Jahr.
§ 16 Kündigung des
Ausbildungsverhältnisses
(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis
von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur
gekündigt werden
|
| 1. |
von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer
Kündigungsfrist, a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs.
1 Nr. 2 und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder b) aus einem
sonstigen wichtigen Grund sowie |
| 2. |
von Schülerinnen und Schülern mit einer
Kündigungsfrist von vier Wochen.
|
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den
Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der
Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam,
wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung
Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein
vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen
Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf
dieser Frist gehemmt.
§ 17 Beschäftigung im Anschluss an das
Ausbildungsverhältnis
Werden die Schülerin und der Schüler im Anschluss an das
Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass
hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so
gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als
begründet.
§ 18 Nichtigkeit von Vereinbarungen
(1) Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin oder des
Schülers von den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts
abweicht, ist nichtig.
(2) Eine Vereinbarung, die Schülerinnen oder Schüler
für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die
Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei
Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach
dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit
eingeht.
(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
|
| 1. |
die Verpflichtung der Schülerin oder des
Schülers, für die Ausbildung eine Entschädigung zu
zahlen, |
| 2. |
Vertragsstrafen, |
| 3. |
den Ausschluss oder die Beschränkung von
Schadensersatzansprüchen und |
| 4. |
die Festsetzung der Höhe eines
Schadensersatzes in Pauschbeträgen.
|
§ 19 Mitglieder geistlicher
Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern
Die §§ 10 bis 18 finden keine Anwendung auf
Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher
Gemeinschaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern sind.
Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen
§ 20 Dienstleistungserbringer
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des
Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für
die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund
einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung
oder auf Grund eines in der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 oder
in § 26 genannten Diploms, Prüfungszeugnisses oder
sonstigen Befähigungsnachweises berechtigt sind, dürfen
als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des
EG-Vertrages vorübergehend ihren Beruf im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ausüben. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt
entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will,
hat dies der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.
Sofern eine vorherige Anzeige wegen der Dringlichkeit des
Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Anzeige
unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen.
Mit der Anzeige sind
|
| 1. |
Bescheinigungen des Herkunftsstaates darüber,
dass der Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die
für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im
Herkunftsstaat ausgeübt werden darf und |
| 2. |
das Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige
Befähigungsnachweis im Sinne des Absatzes 1 vorzulegen. Die
Bescheinigungen nach Nummer 1 dürfen bei ihrer Vorlage nicht
älter als zwölf Monate sein.
|
(3) Krankenschwestern und Krankenpfleger im Sinne
des Absatzes 1 haben beim Erbringen der Dienstleistung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten einer
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder eines Gesundheits- und
Krankenpflegers. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat
die zuständige Behörde unverzüglich die
zuständige Behörde des Herkunftsstaates dieses
Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes den Beruf einer Gesundheits- und Krankenpflegerin oder
eines Gesundheits- und Krankenpflegers auf Grund einer Erlaubnis
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ausüben, sind auf Antrag für
Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen
darüber auszustellen, dass sie
|
| 1. |
den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin
oder des Gesundheits- und Krankenpflegers im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausüben dürfen und |
| 2. |
den erforderlichen Ausbildungsnachweis
besitzen.
|
Abschnitt 5
Zuständigkeiten
§ 21 Aufgaben der zuständigen Behörden
(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die
zuständige Behörde des Landes, in dem die Antragstellerin
oder der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.
(2) Die Entscheidungen nach den §§ 6 und 7 trifft die
zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung
durchgeführt wird oder dem Antrag entsprechend
durchgeführt werden soll.
(3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses
Gesetzes zuständigen Behörden.
Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
|
| 1. |
ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 eine der
folgenden Berufsbezeichnungen führt: a) "Gesundheits- und
Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" b)
"Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger" oder c) "Gesundheits- und
Krankenpflegehelferin" oder "Gesundheits- und Krankenpflegehelfer"
oder |
| 2. |
entgegen § 24 Abs. 3 Satz 2 die
Berufsbezeichnung a) "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger", b)
"Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" c)
"Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer" führt.
|
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Abschnitt 7
Anwendungsvorschriften
§ 23 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Für die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen
findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.
§ 24 Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der
Berufsbezeichnungen
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als
"Krankenschwester" oder "Krankenpfleger" oder als
"Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" oder eine
einer solchen Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893),
zuletzt geändert durch ......(BGBl......), gleichgestellte
staatliche Anerkennung als "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger"
oder "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" nach den
Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gilt als
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als
"Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer" oder eine einer
solchen Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt
geändert durch ......(BGBl......), gleichgestellte staatliche
Anerkennung als Facharbeiter für Krankenpflege oder für
Krankenpflege und Sozialdienst nach den Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr.
3.
(3) "Krankenschwestern", "Krankenpfleger",
"Kinderkrankenschwestern", "Kinderkrankenpfleger",
"Krankenpflegehelferinnen" und "Krankenpflegehelfer", die eine
Erlaubnis oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte
staatliche Anerkennung nach dem in Absatz 1 genannten Gesetz
besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterführen. Die
Berufsbezeichnung "Krankenschwester", "Krankenpfleger",
"Kinderkrankenschwester", "Kinderkrankenpfleger",
"Krankenpflegehelferin" und "Krankenpflegehelfer" darf nur unter
den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.
(4) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als
"Krankenschwester" oder "Krankenpfleger", als
"Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" und als
"Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer" wird nach den
bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der
Ausbildung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller,
wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 vorliegen, eine
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3.
§ 25 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von
Schulen
(1) Schulen entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 1, die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Krankenpflegegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S.
893), zuletzt geändert durch...(BGBl......), die staatliche
Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich
anerkannt nach § 4 Abs. 2 und 3, sofern die Anerkennung nicht
zurückgenommen wird. Die Anerkennung ist zurückzunehmen,
falls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 und 2 nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem
Inkrafttreten des Gesetzes nachgewiesen wird.
(2) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2
gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte
Personen eingesetzt werden, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes
|
| 1. |
eine Schule leiten oder als Lehrkräfte an
einer Schule unterrichten oder |
| 2. |
die für die in Nummer 1 genannten
Tätigkeiten nach dem Krankenpflegegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt
geändert durch...(BGBl......), erforderlichen Voraussetzungen
erfüllen und nicht als Schulleitung oder als Lehrkräfte
erwerbstätig sind oder |
| 3. |
an einer für die in Nummer 1 genannten
Tätigkeiten nach dem in Nummer 2 genannten Gesetz
erforderlichen Weiterbildung teilnehmen und diese erfolgreich
abschließen.
|
§ 26 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen
anderer EWR-Vertragsstaaten
Personen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3
erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf
Grund der Vorlage eines vor dem in § 2 Abs. 4 für die
Anerkennung jeweils maßgebenden Datum von einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellten
Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen
Befähigungsnachweises der Krankenschwestern oder
Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich
sind, beantragen, ist die Erlaubnis zu erteilen. In den
Fällen, in denen die Ausbildung der Antragstellerin oder des
Antragstellers den Mindestanforderungen des Artikels 1 der
Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977 nicht genügt, kann die
zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des
Heimat- oder Herkunftstaates verlangen, aus der sich ergibt, dass
die Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung
der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und
rechtmäßig die Tätigkeiten einer Krankenschwester
oder eines Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege
verantwortlich sind, ausgeübt hat. Diese Tätigkeiten
müssen sich auf die volle Verantwortung für die Planung,
Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patientinnen
und Patienten erstreckt haben.
Artikel 2 Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 17 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt
durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S.
1412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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| 1. |
In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "ab dem 1.
Januar 2005 gilt das Verhältnis 9,5 zu 1." |
| 2. |
In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "eine
Überschreitung auf Grund der erstmaligen Umsetzung der
Vorgaben des Krankenpflegegesetzes nach Artikel 1 ist
zulässig."
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Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 § 9 am 1.
Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Krankenpflegegesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 04. Juni 1985 (BGBl. I. S. 893),
zuletzt geändert durch ... (BGBl. ...) außer Kraft.
Artikel 1 § 9 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
__________ *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung
folgender Richtlinien: .... |